Verschafft die Steuerbegünstigung für Umstrukturierungen im Konzern einen unzulässigen selektiven Vorteil? Der Bundesfinanzhof meint Nein, legt die Frage aber zur Sicherheit dem Europäischen Gerichtshof vor.
Hintergrund
Die A-AG hielt 100 % der Anteile an ihrer Tochtergesellschaft T-GmbH. Diese war Alleingesellschafterin der E-GmbH. Im Jahr 2012 übertrug die T-GmbH ihr Vermögen als Ganzes inklusive Grundstücke auf die A-AG. Durch diese Verschmelzung durch Aufnahme erlosch die T-GmbH und die A-AG war seitdem Alleingesellschafterin der E-GmbH.
Das Finanzamt wertete den Übergang der Grundstücke auf die A-AG als einen Erwerbsvorgang, der der Grunderwerbsteuer unterliegt. Die Steuerbegünstigung, nach der für bestimmte steuerbare Erwerbe aufgrund einer Umwandlung (z. B. Verschmelzung) die Grunderwerbsteuer nicht erhoben wird, wenn an der Umwandlung ein herrschendes Unternehmen und eine abhängige Gesellschaft beteiligt sind und die Beteiligung i. H. v. mindestens 95 % innerhalb von 5 Jahren vor und nach der Umwandlung besteht, gewährte das Finanzamt nicht.
Das Finanzgericht gab der Klage statt und bewilligte die Steuerbegünstigung.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof sieht die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung ebenfalls als erfüllt an und legt die Vorschrift, deren Zweck darin besteht, Umstrukturierungen zu erleichtern, weit aus. Die 5-Jahresfristen können nach Ansicht der Richter nur maßgebend sein, soweit sie aufgrund der Umwandlung auch eingehalten werden können. Die Steuerbegünstigung ist zu gewähren, auch wenn nach der Verschmelzung die Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft nicht mehr besteht und die Frist gerade wegen der Verschmelzung nicht eingehalten werden kann. Vorliegend konnte die A-AG die Frist bezüglich der Beteiligung an der T-GmbH wegen der Beendigung der T-GmbH nicht einhalten.
Der Bundesfinanzhof hegt jedoch Zweifel, ob die Steuerbegünstigung eine unionsrechtlich verbotene Beihilfe darstellt. Wenn eine Umstrukturierung innerhalb eines Konzerns nicht mittels Umwandlung, sondern durch andere Maßnahmen durchgeführt wird, fällt dies nicht unter die Steuerbegünstigung. Darüber hinaus ist ein Unternehmen von der Steuerbegünstigung ausgeschlossen, wenn es vor der Umwandlung nicht 5 Jahre an der abhängigen Gesellschaft beteiligt war. Das könnten Indizien dafür sein, dass die Beschränkung auf Umwandlungen selektiv ist. Insgesamt sieht der Bundesfinanzhof aber die Steuerbegünstigung nicht als selektive Beihilfe an. Die Entscheidung des Finanzgerichts wäre danach rechtmäßig und die Revision des Finanzamts unbegründet.
Der Bundesfinanzhof trifft keine Entscheidung in der Sache, sondern legt die Problematik dem Europäischen Gerichtshof vor.