Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Zeitpunkt der Beschlussfassung kann ein GmbH-Geschäftsführer abberufen und sein Anstellungsvertrag gekündigt werden. Allerdings besteht nur bei tatsächlichem Vorliegen des wichtigen Grundes auch ein Stimmverbot des betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführers.
Hintergrund
Der Kläger war Gesellschafter einer GmbH. Er beantragte, dass als Tagesordnungspunkt der Gesellschafterversammlung die sofortige Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund und die fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags aufgenommen werden. Der Gesellschafter-Geschäftsführer stimmte gegen diesen Antrag und stellte als Versammlungsleiter dessen Ablehnung fest. Der Kläger vertrat die Ansicht, dass ein Stimmverbot des Gesellschafter-Geschäftsführers bestand, und focht die ablehnenden Beschlüsse an.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab.
Zwar unterliegt ein Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Abstimmung über die Abberufung und Kündigung seines Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund grundsätzlich einem Stimmverbot. Unter welchen Voraussetzungen ein solches Stimmverbot besteht, ist in Rechtsprechung und Schrifttum bislang umstritten. Allerdings musste hierüber gar nicht entschieden werden. Denn die Klage scheiterte bereits daran, dass der Kläger das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht belegen konnte. Allein die Behauptung eines wichtigen Grundes darf nicht dazu führen, dass der Gesellschafterbeschluss aus formalen Gründen angefochten werden kann, wenn der betroffene Gesellschafter bei der Abstimmung dennoch mitgewirkt hat. Die Beweislast für das tatsächliche Vorliegen des wichtigen Grundes trägt derjenige, der sich darauf beruft.