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Photovoltaikanlage: Gewinnerzielungsabsicht trotz negativer Ertragsprognose?

Auch wenn eine negative Ertragsprognose vorliegt, können die Verluste aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage trotzdem anerkannt werden.

Hintergrund

Der Kläger erzielte aus dem Betrieb von 2 Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) gewerbliche Einkünfte. Im Streitjahr erwirtschafteten die beiden PV-Anlagen Verluste, die der Kläger steuerlich geltend machte. Das Finanzamt verlangte vom Kläger einen Nachweis seiner Gewinnerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose für einen Zeitraum von 20 Jahren. Der Kläger wies zwar darauf hin, dass die Anlagen 35 Jahre Strom erzeugen könnten, mangels eines Totalgewinns innerhalb der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 20 Jahren erkannte das Finanzamt jedoch die gewerblichen Verluste nicht an. Dagegen wehrt sich der Kläger mit seiner Klage.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht und entschied, dass eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Diese wird 2-stufig geprüft, zum einen nach der Ergebnisprognose, zum anderen nach der einkommensteuerlichen Relevanz der Tätigkeit. Im Prognosezeitraum – betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren – ergibt sich zwar ein Totalverlust aus dem Betrieb der Anlagen. Bei der Prüfung der einkommensteuerlichen Relevanz der Tätigkeit ergibt sich jedoch, dass die PV-Anlage in Gewinnerzielungsansicht betrieben wird. Die Richter waren nämlich davon überzeugt, dass der Kläger sich wie ein Gewerbetreibender verhalten und insbesondere versucht hatte, den Verlust gering zu halten.