Die Kosten eines Zivilprozesses können grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Das gilt auch für Fragen des Unterhalts und den Umgang mit den Kindern. Seine bisherige Rechtsprechung bestätigte der Bundesfinanzhof mit diesem Urteil.
Hintergrund
Die Kläger waren Eheleute, die aufgrund verschiedener rechtlicher Fragen zivilrechtliche Auseinandersetzungen mit dem jeweiligen Ehepartner aus einer ersten geschiedenen Ehe hatten. Insbesondere wurde über Unterhalt und den Umgang mit Kindern gestritten. In den Einkommensteuererklärungen machten die Kläger Gerichts- und Anwaltskosten sowie weitere Aufwendungen im Zusammenhang mit den Rechtsstreitigkeiten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Diese erkannte das Finanzamt aber nur zu einem sehr geringen Teil an. Das Finanzgericht zeigte sich deutlich großzügiger und ließ einen überwiegenden Teil der Kosten zum Abzug zu.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hob jedoch die Entscheidung des Finanzgerichts auf und versagte den Abzug der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen.
Außergewöhnliche Belastungen sind nur dann anzuerkennen, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Anzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen.
Es muss sich also um Kosten handeln, denen sich der Steuerpflichtige aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Darüber hinaus müssen die Aufwendungen im Einzelfall notwendig und angemessen sein. Bei den Kosten eines Zivilprozesses ist davon normalerweise nicht auszugehen. Nur wenn die Kosten existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich des menschlichen Lebens berühren, kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen in Betracht. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall aber nicht erfüllt.