Eine Einlagenleistung sollte unbedingt sorgfältig dokumentiert werden. Sonst besteht für den Gesellschafter die Gefahr, dass er auch noch Jahre später die Einlage noch einmal erbringen muss.
Hintergrund
Eigentlich war unstreitig, dass ein Gesellschafter eine Zahlung auf die Stammeinlage an die GmbH geleistet hatte. Diese war allerdings für einen Zeitraum von 2,5 Jahren in der Handkasse der GmbH verblieben. Und der Gesellschafter konnte nicht nachweisen, dass es hierfür einen in dem Geschäftsbetrieb liegenden Grund gegeben hatte. So kam es, dass der Insolvenzverwalter der GmbH von dem Gesellschafter verlangte, dass er seine Einlageschuld noch einmal erbringt. Er vertrat dabei die Ansicht, dass der Gesellschafter die Zahlung nicht “zur freien Verfügung der Gesellschaft” geleistet hatte und die Einlagenschuld somit nicht erfüllt worden war.
Entscheidung
Das Oberlandesgericht gab dem Insolvenzverwalter grundsätzlich Recht. Es entschied, dass für den Fall, dass die Stammeinlage von dem Geschäftskonto in die Handkasse überführt und dort über mehrere Jahre hinweg belassen wird, zu erheblichen Zweifeln an der freien Verfügbarkeit der geleisteten Einlage für den Geschäftsbetrieb der GmbH führt.
Jedoch besteht für den Gesellschafter die Möglichkeit des Nachweises, dass seine Zahlung in der Handkasse auch verwendet wurde. Dieser Nachweis kann z. B. durch das Zeugnis eines für die Gesellschaft beauftragten Steuerberaters geführt werden.