Wer sich mit dem Gedanken trägt, einen Antrag auf Aufteilung einer Steuerschuld zu stellen, sollte wissen: Die Aufteilung der Gesamtschuld in Teilschulden ist unwiderruflich. So sieht es zumindest das Finanzgericht Baden-Württemberg. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus. Gedanken über die Folgen machen.
Hintergrund
Der Kläger wurde mit seiner geschiedenen Ehefrau noch zusammenveranlagt. Er beantragte die Aufteilung der Einkommensteuerabschlusszahlung zur Beschränkung der Vollstreckung. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Steuerabzugsbeträge ergab sich für ihn eine Nachzahlung von 1.503 EUR, für die geschiedene Ehefrau dagegen eine Erstattung von 1.037 EUR.
Gegen den Aufteilungsbescheid legte der Kläger Einspruch ein und erklärte die Rücknahme des Antrags. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück. Seiner Ansicht nach sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, den Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld wieder zurückzunehmen.
Entscheidung
Das Finanzgericht sah das genauso. Es entschied deshalb, dass das Finanzamt es zu Recht abgelehnt hatte, den Aufteilungsbescheid aufzuheben. Im Gesetz ist abschließend geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Aufteilungsbescheid geändert werden kann. Eine Aufhebung des Aufteilungsbescheids ist dort jedoch nicht erwähnt und schon deshalb kann dem Rücknahmeantrag nicht entsprochen werden.
Da es sich bei dem Aufteilungsantrag um die Ausübung eines verwaltungsrechtlichen Gestaltungsrechts handelt, das sich rechtsgestaltend auf das Steuerschuldverhältnis auswirkt, ist es darüber hinaus gerechtfertigt, bei der Aufteilung der Gesamtschuld von einer Unwiderruflichkeit der Gestaltungserklärung auszugehen.