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Wann liegt trotz Nichtbewirtschaftung ein Forstbetrieb vor?

Wer sich ein Stückchen Wald kauft, muss damit rechnen, dass er damit einen Forstbetrieb begründet. Auch wenn ansonsten keine Land- und Forstwirtschaft betrieben wird, kann eine Liebhaberei ausscheiden – mit unangenehmen Folgen bei Verkauf des Waldgrundstücks.

Hintergrund

Der Kläger erwarb im Jahr 1994 ein ca. 5 ha großes Waldgrundstück. Weitere Waldgrundstücke von 1,3 ha bzw. 1,2 ha kaufte er im April 1997 und November 2004. Im Dezember 2007 schließlich verkaufte er die 3 Grundstücke zu einem einheitlichen Kaufpreis von 186.380 EUR und erzielte dabei einen Gewinn von 96.040 EUR. Der Kaufpreis floss ihm im Januar 2008 zu.

In seiner Steuererklärung für 2008 machte er keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft geltend. Nach Überprüfung des Sachverhalts gelangte das Finanzamt jedoch zu der Ansicht, dass es sich bei den 3 Waldgrundstücken des Klägers um einen forstwirtschaftlichen Betrieb handelte. Diesen hatte der Kläger im Dezember 2007 mit einem Gewinn von 96.040 EUR veräußert. Das Finanzamt setzte daraufhin Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft unter Berücksichtigung des Freibetrags i. H. v. 45.000 EUR an.

Das Finanzgericht wertete nur den Verkauf des letzten Grundstücks als steuerpflichtigen Vorgang, da der Kläger es innerhalb von 10 Jahren seit Anschaffung veräußert hatte. Im Übrigen ging es nicht von einem Forstbetrieb aus, da der Kläger die Waldgrundstücke nicht bewirtschaftet hatte.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass zwar ein Forstbetrieb vorlag, der Gewinn jedoch bereits im Jahr 2007 hätte erfasst werden müssen, und nicht erst 2008. Die Revision des Finanzamts wies er deshalb zurück.

Die Berücksichtigung des vom Kläger aus dem Verkauf der Waldgrundstücke erzielten Gewinns setzt voraus, dass dieser aus der Unterhaltung eines forstwirtschaftlichen Betriebs entstanden ist. Ein forstwirtschaftlicher Betrieb erfordert eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird. Gewinnerzielungsabsicht erfordert eine Betätigung, die über eine größere Zahl von Jahren gesehen auf die Erzielung positiver Ergebnisse hin angelegt ist.

Bei den Waldgrundstücken handelt es sich um einen forstwirtschaftlichen Betrieb. Zwar liegt keine planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Waldbodens zur Gewinnung von Nutzhölzern und ihrer Verwertung im Wege der Holzernte vor. Dass der Steuerpflichtige selbst keine Bewirtschaftungsmaßnahmen durchgeführt hat, ist jedoch unschädlich. Denn auch derjenige wird zum Forstwirt, der einen Baumbestand erwirbt und dann ohne Arbeitsaufwand sich selbst überlässt, ohne Bestandspflege zu treiben – und das allein dadurch, dass er einen Wald erworben hat, der seiner Beschaffenheit nach einen aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieb darstellt und dessen Wertsteigerung durch den natürlichen Aufwuchs ihm als zunächst nicht realisierter Gewinn zufällt.