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Wann kommt eine Abwahl der Abgeltungsteuer in Betracht?

Ist ein Gesellschafter an einer GmbH zu mindestens 1 %, aber weniger als 25 % beteiligt, liegt die geforderte berufliche Tätigkeit für die GmbH nicht vor, wenn dieser Gesellschafter seine Tätigkeit als Partner einer Partnerschaftsgesellschaft erbringt.

Hintergrund

Der Kläger war Steuerberater und hatte sich mit 6 % an einer GmbH beteiligt. Deren steuerliche Angelegenheiten bearbeitete er als Partner der Partnerschaftsgesellschaft. Um einen Verlust aus dieser Beteiligung steuerlich berücksichtigen zu können, beantragte er die Abwahl der Abgeltungsteuer. Er war der Ansicht, dass er für die GmbH beruflich tätig war, da er mit mehr als 1 % an der GmbH beteiligt war und für diese neben der steuerlichen Beratung auch aufwendige Ertrags- und Liquiditätsplanungen übernahm. Für etwaige Fehler würde ihn eine persönliche Haftung treffen. Seinen Lebensunterhalt bestritt er aus dieser Beratungstätigkeit.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte diesen Argumenten des Klägers nicht, sondern wies die Klage ab. Wie das Finanzamt auch, sahen die Finanzrichter die Voraussetzungen für die Abwahl der Abgeltungsteuer nicht als gegeben an. Infolgedessen konnten die Kapitaleinkünfte nicht in die Veranlagung mit einbezogen werden. Das Gericht begründete sein Urteil vor allem damit, dass wegen der Teilrechtsfähigkeit der Partnerschaftsgesellschaft diese Vertragspartnerin der GmbH war. Deshalb übte die Partnerschaftsgesellschaft steuerlich gesehen die Tätigkeit für die GmbH aus, nicht der Kläger.