Besteht für die Erteilung von Fahrunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B (Pkw-Führerschein) und C1 eine Umsatzsteuerpflicht? Der Bundesfinanzhof hat so seine Zweifel. Deshalb hat er dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob Fahrschulen insoweit steuerfreie Leistungen erbringen.
Hintergrund
Die Klägerin betrieb als GmbH eine Fahrschule. Sie erteilte Unterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 (für Fahrzeuge bis 3.500 kg bzw. 7.500 kg). In den von ihr ausgestellten Rechnungen wies sie keine Umsatzsteuer gesondert aus. Für das Jahr 2010 erklärte sie zunächst steuerpflichtige Umsätze, beantragte aber später, die Umsatzsteuer auf 0 EUR herabzusetzen. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab. Sowohl der Einspruch als auch die Klage vor dem Finanzgericht hatten keinen Erfolg.
Die Finanzrichter waren der Ansicht, dass eine Steuerbefreiung nicht möglich ist, weil bei den Leistungen im Zusammenhang mit den Fahrerlaubnisklassen B und C1 die Fahrerlaubnis nicht als Anerkennungsnachweis als berufsbildende Einrichtung in Betracht kommt. Die Befreiung scheitert insbesondere daran, dass die GmbH ihre Leistungen unmittelbar an ihre Schüler erbringt. Darüber hinaus besteht die einheitliche Leistung aus der theoretischen Schulung und dem praktischen Fahrunterricht. Dabei handelt es sich nicht um begünstigten Schul- oder Hochschulunterricht.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof einige Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, da er an der Rechtsauffassung des Finanzgerichts zweifelt.
U.a. möchte der Bundesfinanzhof wissen, ob der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts den Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 umfasst.
Bisher gilt nach deutschem Recht, dass Unterrichtsleistungen zur Erlangung der genannten Fahrerlaubnisse umsatzsteuerpflichtig sind. Mit seinem Vorabentscheidungsersuchen will der Bundesfinanzhof geklärt haben, ob der Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 aus Gründen des Unionsrechts steuerfrei ist. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kommt es in Betracht, dass sich die GmbH auf die MwStSystRL berufen kann. Bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat der Bundesfinanzhof das Verfahren ausgesetzt.