Ein Buchhalter darf laufende Geschäftsvorfälle buchen. Das gilt auch, wenn diese die Umsatzsteuer berühren. Eine Umsatzsteuer-Voranmeldung dürfen Sie allerdings nicht erstellen – selbst dann nicht, wenn dies automatisch erfolgt.
Hintergrund
Die Klägerin ist als Bürokauffrau mit der Qualifizierung zur Diplom-Kauffrau (FH) und als Steuerfachgehilfin ausgebildet und betreibt ein selbstständiges Buchführungsbüro. Ihre Tätigkeit umfasst u. a. die laufende Finanzbuchhaltung mit digitaler Archivierung und die laufende Lohnbuchhaltung, für die sie ein Buchführungsprogramm einsetzt. Für ihren Auftraggeber A verbuchte sie nicht nur alle Belege, sondern übermittelte auch die von ihr über das Programm erstellten Umsatzsteuer-Voranmeldungen elektronisch an das zuständige Finanzamt.
Wegen unbefugter geschäftsmäßiger Hilfe in Steuersachen wies das Finanzamt die Klägerin jedoch als Bevollmächtigte zurück. Ihre Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Die Richter waren der Ansicht, dass das Erstellen der Umsatzsteuer-Voranmeldung Wertung und Gestaltung ist und über die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge und das Buchen laufender Geschäftsvorfälle hinausgeht.
Entscheidung
Auch die Revision der Klägerin vor dem Bundesfinanzhof scheiterte. Ihr Argument, das Programm erstelle die Umsatzsteuer-Voranmeldungen automatisch, ließen die obersten Finanzrichter nicht gelten.
Das Steuerberatungsgesetz bestimmt, wer zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt ist. Unter das Verbot der unbefugten Hilfe in Steuersachen fallen nicht das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnbuchhaltung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen durch entsprechend ausgebildete und beruflich erfahrene Personen. Die Erstellung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wird von der Vorschrift allerdings nicht erfasst. Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen können den Lohnsteuer-Anmeldungen nicht gleichgestellt werden. Denn ihre Erstellung erfordert eine umfassende Kenntnis des Umsatzsteuerrechts.
Das gilt auch dann, wenn ein Buchführungsprogramm die automatische Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen aufgrund der Buchführung ermöglicht. Die Erstellung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung erfordert ein eigenverantwortliches und sachkundiges Tätigwerden. Dieses schließt die kritische Prüfung und eine gesetzesgerechte Auswertung der durch den Buchführer gelieferten Zahlen ein. Eine bloße unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene rechtliche Prüfung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Ein Buchführungsprogramm kann diese persönliche Tätigkeit nicht ersetzen.