Eine Dressur von Tieren ist nicht mit der Erziehung und Unterrichtung von Menschen gleichzusetzen. Das gilt auch für die Ausbildung von Blindenführhunden. Diese ist deshalb eine gewerbliche, keine freiberufliche Tätigkeit.
Das Finanzamt wertete die Tätigkeit der Klägerin als gewerbliche Tätigkeit und setzte einen Gewerbesteuer-Messbetrag fest. Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht zurück. Die Begründung: Nur Unterricht und Erziehung gegenüber Menschen ist gewerbesteuerrechtlich privilegiert.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof schloss sich den Argumenten des Finanzgerichts an und wies die Revision zurück.
Das Steuerrecht unterscheidet die Begriffe der Unterrichtung und Erziehung von Menschen von der Dressur von Tieren. Zur freiberuflichen Tätigkeit gehört hier nur die selbstständig ausgeübte unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit von Menschen, nicht aber die Abrichtung und Dressur von Tieren. Das gilt auch dann, wenn Hunde in einer Hundeschule ausgebildet werden.
Die Ausbildung des Hundes ist das prägende Element der Tätigkeit der Klägerin. Bei der Einweisung des Sehbehinderten handelt es sich um eine lediglich untergeordnete Tätigkeit. Der gesamte Betrieb der Klägerin ist deshalb als einheitlicher Gewerbebetrieb zu werten.
Auch wenn die Lieferung von ausgebildeten Blindenführhunden dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegt, ist dies für die ertragsteuerliche Einordnung der Tätigkeit ohne Belang.