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Zerlegte Fahrzeuge: Darf dafür die Differenzbesteuerung angewendet werden?

Verkauft der Unternehmer Fahrzeugteile, die er aus von Privatpersonen erworbenen Altfahrzeugen ausgebaut hat, ist die Differenzbesteuerung anwendbar.

Hintergrund

X kaufte in den Jahren 2009 bis 2011 nicht mehr fahrtüchtige Gebrauchtfahrzeuge von Privatpersonen an. Diese zerlegte er in ihre Einzelteile und verkaufte sie. Das Finanzamt wendete auf die Umsätze das Regelbesteuerungsverfahren an. Denn seiner Ansicht nach ist die Differenzbesteuerung nur auf die Fälle anwendbar, in denen der erworbene und veräußerte Gegenstand identisch sind. Das war hier nicht der Fall. Die Umsätze, die von X als nicht steuerbar erklärt wurden, unterwarf das Finanzamt deshalb mit dem Nettobetrag der Umsatzsteuer. Das Finanzgericht entschied ebenso.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hatte bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs das Ruhen des Verfahrens beschlossen. Dieser bejahte nun die Differenzbesteuerung für den Verkauf von Einzelteilen aus Altfahrzeugen, sodass der Bundesfinanzhof über die Revision des X entscheiden konnte.

Ein Unternehmer, der Fahrzeugteile durch Zerlegung von zu diesem Zweck erworbenen Fahrzeugen gewinnt, handelt mit beweglichen körperlichen Gegenständen, die an ihn geliefert werden. Bei aus Altfahrzeugen ausgebauten Teilen handelt es sich um Gebrauchtgegenstände, sodass die Lieferung durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer der Differenzbesteuerung unterliegt.

Der Umsatz ist für jeden Gegenstand grundsätzlich einzeln zu bestimmen. Bei Gegenständen mit einem Einkaufspreis bis 500 EUR kann der Wiederverkäufer die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums ausgeführten Umsätze nach dem Gesamtbetrag bemessen, um den die Summe der Verkaufspreise die Summe der Einkaufspreise dieses Zeitraums übersteigt. Der Besteuerung nach der Gesamtdifferenz steht nicht entgegen, dass die Einkaufspreise für die Fahrzeuge 500 EUR überstiegen. Werden nämlich mehrere Gegenstände für einen Gesamteinkaufspreis erworben und anschließend einzeln verkauft, wird der Gesamteinkaufspreis im Wege der Schätzung auf die einzelnen Gegenstände aufgeteilt. Das gilt auch für den vorliegenden Fall, wenn also ein Gegenstand erworben und dann in mehrere Gegenstände zerlegt wird, soweit der Kaufpreis für den einzelnen Gegenstand nach der Aufteilung 500 EUR nicht übersteigt.