Auch ohne Studienabschluss kann der Beruf eines Betriebswirts freiberuflich ausgeübt werden, wenn eine vergleichbare Tiefe und Breite der Vorbildung nachgewiesen ist. Eine Wissensprüfung kommt dabei nur als ergänzendes Beweismittel in Betracht, wenn sich aus den vorgetragenen Tatsachen bereits Hinweise auf entsprechende Kenntnisse ergeben.
Hintergrund
A war im Bereich des Controllings als Berater tätig. Gegenstand der Tätigkeit waren die Neuausrichtung des Controllings in mehreren weltweit tätigen Konzernen, Ausbildung der Mitarbeiter und Weiterentwicklung der Firmensoftware. Daneben war A an einer staatlichen Hochschule für Berufstätige im Studiengang BWL immatrikuliert. Dort reichte er jedoch keine schriftlichen Arbeiten ein und legte auch kein Examen ab.
Das Finanzamt ging von einer gewerblichen Tätigkeit aus und setzte dementsprechend Gewerbesteuer-Messbeträge fest. Im anschließenden Klageverfahren beantragte A eine Wissensprüfung durch einen Sachverständigen. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass die vorgelegten Arbeiten nur die fachliche Breite, nicht auch die theoretische Tiefe des betriebswirtschaftlichen Wissens zeigen. Letztlich wies das Finanzgericht die Klage ab, da die Tätigkeit des A zwar mit der eines beratenden Betriebswirts vergleichbar war, ihm jedoch die entsprechenden theoretischen Kenntnisse fehlten.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil des Finanzgerichts. Im entsprechenden Zeitraum hatte A den theoretischen Ausbildungsstand noch nicht in der erforderlichen Tiefe gehabt. Die Revision wurde deshalb zurückgewiesen.
Für die Zeit vor dem Studium und solange A noch an der Hochschule eingeschrieben war, hat der Gutachter zu Recht ausreichende theoretische Kenntnisse in vergleichbarer Tiefe verneint. Auch für die Zeit nach dem Ende der Immatrikulation an der Hochschule bestätigte der Bundesfinanzhof die Würdigung des Finanzgerichts. Denn die praktischen Arbeiten des A allein ließen keinen Rückschluss auf den erforderlichen Kenntnisstand zu. Dass die Wissensprüfung erfolgreich abgelegt wurde, steht dem nicht entgegen, denn eine Wissensprüfung dient der Feststellung des Kenntnisstands im zurückliegenden Streitzeitraum. Die Feststellung, ob von dem Ergebnis einer aktuellen Wissensprüfung auf den Kenntnisstand in früheren Jahren geschlossen werden kann, obliegt der Beweiswürdigung des Finanzgerichts. Diesen Rückschluss hat der Gutachter verneint.