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Bereitschaft außerhalb der Feuerwache: Arbeitszeit oder Rufbereitschaft?

Nimmt ein Beamter der Berufsfeuerwehr seine Alarmierungsbereitschaft außerhalb der Dienststelle wahr, wird diese Zeit nicht in vollem Umfang als Arbeitszeit anerkannt.

Hintergrund

Ein Beamter der Berufsfeuerwehr leistete im Wechsel mit anderen Beamten der beklagten Stadt einen sog. Führungsdienst. Dieser wird als 24-Stunden-Bereitschaft zum Teil während der regulären Arbeitszeiten in der Wache ausgeübt, zum Teil aber auch außerhalb. In diesen Zeiten der Alarmierungsbereitschaft kann sich der Beamte zu Hause oder an einem von ihm selbst gewählten Ort aufhalten. Er muss allerdings durch das Mitführen eines Diensthandys und eines Dienstwagens seine ständige Erreichbarkeit und sofortige Einsatzfähigkeit gewährleisten. Darüber hinaus muss er sich im Fall eines Einsatzes binnen etwa 20 Minuten in Dienstkleidung auf der Wache oder am jeweiligen Einsatzort einfinden.

Kommt es während der Alarmbereitschaft zu Einsätzen, wird ihm diese Einsatzzeit in vollem Umfang als Arbeitszeit angerechnet. Darüber hinaus gleicht der Dienstherr die Zeit, in der kein Einsatz stattfindet, zu einem Achtel in Freizeit und zu einem weiteren Achtel in Geld aus. Der Kläger verlangt dagegen, dass die Zeiten der Alarmierungsbereitschaft vollständig als Arbeitszeit anerkannt werden.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht der Verwaltungsrichter muss nur die tatsächliche Einsatzzeit des Klägers vollumfänglich als Arbeitszeit angerechnet werden. Darf sich der Betreffende während einer Bereitschaft innerhalb der Privatsphäre bewegen, liegt lediglich eine Rufbereitschaft vor, die nicht als Arbeitszeit anerkannt wird.

Zwar konnte im vorliegenden Fall der Kläger wegen der Alarmierungsbereitschaft insbesondere seinen Aufenthaltsort nur innerhalb eines bestimmten Radius wählen und es waren bestimmte Freizeitaktivitäten ausgeschlossen. Diese Belastungen und Beschränkungen können aber nicht mit einem erzwungenen Aufenthalt in der Wache gleichgesetzt werden. Auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einsätze blieben dem Kläger nach Auffassung des Gerichts immer noch genügend Möglichkeiten, seine Freizeit während der Alarmierungsbereitschaft zu nutzen, insbesondere Besuch zu Hause zu empfangen, alle häuslichen Arbeiten zu erledigen, typische Freizeitaktivitäten auszuüben wie Lesen oder Fernsehen. Diese Freizeitbeschäftigungen als Dienst anzuerkennen, wäre nach Überzeugung des Gerichts nicht gerechtfertigt.