Unter den Begriff der Vermögensverwaltung fallen nur nichtunternehmerische Tätigkeiten wie z. B. das Halten von Gesellschaftsanteilen. Entgeltliche Leistungen wie die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem und beweglichem Vermögen gehört dagegen nicht dazu.
Hintergrund
Die G-GmbH war im Bereich der Auftragsforschung tätig und vereinnahmte insbesondere Beteiligungserträge und Mieteinnahmen. Das Finanzamt unterwarf die Leistungen der G-GmbH im Bereich der Auftragsforschung nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, sondern dem Regelsatz.
Das Finanzgericht entschied zum einen, dass im Rahmen der Auftragsforschung nur die entsprechenden Nettozuflüsse zu den schädlichen Einnahmen (mehr als 50 %) zählen, nicht aber die auf sie entfallende Umsatzsteuer. Zum anderen gehören die Beteiligungserträge und Mieteinnahmen, die von einer Tochtergesellschaft an die G-GmbH geflossen sind, nicht zur unschädlichen Vermögensverwaltung.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts insoweit auf, als es die Beteiligungserträge vom Begriff der Vermögensverwaltung ausgenommen hat. Zutreffend hat das Finanzgericht jedoch entschieden, dass die Mieteinnahmen nicht zur Vermögensverwaltung gehören, sodass insoweit die Revision zurückgewiesen wurde.
Leistungen von Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz. Das gilt allerdings nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, der kein Zweckbetrieb ist, ausgeführt werden. Ein unschädlicher Zweckbetrieb kann z. B. bei Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen vorliegen, wenn deren Träger sich überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanziert. Die Umsatzsteuer ist hierbei nicht zu berücksichtigen.
Zu den Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung gehört nur der Mitteltransfer, der der Körperschaft ohne eigene Gegenleistung zufließt. Darunter fallen nur nichtunternehmerische (nichtwirtschaftliche) Tätigkeiten wie z. B. das Halten von Gesellschaftsanteilen, nicht aber entgeltliche Leistungen wie die Vermietung. Die Vermietung und Verpachtung rechnet daher umsatzsteuerrechtlich nicht zur Vermögensverwaltung, unabhängig davon, ob es sich um bewegliches oder unbewegliches Vermögen handelt.