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Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: Kann die Steuerfreiheit nachträglich beantragt werden?

Es kann passieren, dass Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht als steuerfrei behandelt werden, z. B. infolge eines Fehlers bei der Umstellung des EDV-Systems. Dann kann der Arbeitnehmer aber die Steuerbefreiung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragen.

Hintergrund

Der Steuerpflichtige arbeitete als Arbeitnehmer in einem 3-Schicht-System. Neben seinem Grundlohn erhielt er steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Daneben zahlte ihm sein Arbeitgeber Schichtzulagen i. H. v. 3.754 EUR. Für diese wurde Lohnsteuer vom Arbeitgeber abgeführt. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Steuerpflichtige die Schichtzulagen als steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit geltend. Das Finanzamt wertete die Zahlungen dagegen als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Mit seinem Einspruch und seiner Klage machte der Steuerpflichtige geltend, dass es sich bei den Zulagen nicht um pauschal gezahlte Beträge, sondern um Zulagen handelt, die konkret seiner tatsächlich geleisteten Arbeit zugeordnet werden können, und zwar anhand einer Auflistung nach Datum und Uhrzeit. Zu Unrecht hatte der Arbeitgeber die Lohnversteuerung aufgrund eines Fehlers in der betriebsinternen EDV vorgenommen.

Entscheidung

Die Klage des Steuerpflichtigen hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass er die Steuerbefreiung für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit auch bei der Einkommensteuerveranlagung beantragen kann. Voraussetzung ist, dass das Vorliegen der Voraussetzungen nachträglich nachgewiesen werden kann. Dies kann z. B. durch eine Zeugenaussage und eine Bescheinigung des Arbeitgebers erfolgen, wie im vorliegenden Fall geschehen.

Da nach Abschluss des Lohnkontos des Arbeitnehmers der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden kann, sind Fehler beim Lohnsteuerabzug im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu berichtigen. Bei dieser besteht keine Bindung an den Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung.