Außergewöhnliche Belastungen werden nur in dem Veranlagungszeitraum berücksichtigt, in dem sie geleistet wurden. Auch wenn sie sich in einem Veranlagungszeitraum nicht in vollem Umfang steuermindernd auswirken, dürfen sie nicht automatisch auf andere Veranlagungszeiträume verteilt werden.
Hintergrund
Die Tochter der Eheleute A und B ist schwer- und mehrfachbehindert. Sie wird im Elternhaus gepflegt und betreut. Im Jahr 2011 bauten die Eheleute ihr Haus für insgesamt 165.981 EUR behindertengerecht um. Sämtliche mit dem Umbau zusammenhängenden Rechnungen bezahlten sie im Jahr 2011. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2011 machten die Eheleute einen Teil der Umbaukosten i. H. v. 60.000 EUR als außergewöhnliche Belastungen geltend. Darüber hinaus beantragten sie, den Restbetrag aus Billigkeitsgründen auf die folgenden beiden Veranlagungszeiträume zu verteilen.
Das Finanzamt berücksichtigte im Jahr 2011 außergewöhnliche Belastungen i. H. v. 149.069 EUR. Die Einkommensteuer wurde mit 0 EUR festgesetzt. Die von den Eheleuten beantragte Verteilung der Aufwendungen auf mehrere Jahre lehnte das Finanzamt ab.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof wies die Revision der Eheleute als unbegründet zurück. Die Entscheidung über einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ist eine Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung. Dabei werden Inhalt und Grenzen des Ermessens durch den Begriff der Unbilligkeit bestimmt. Die Unbilligkeit kann sich aus persönlichen oder sachlichen Gründen ergeben.
Eine persönliche Unbilligkeit liegt nicht vor, da sie weder von den Steuerpflichtigen geltend gemacht wurde noch sonst ersichtlich ist. Bei der Frage, ob eine sachliche Billigkeitsmaßnahme vorliegt, ist auf den Einzelfall abzustellen. Insbesondere ist sie atypischen Ausnahmefällen vorbehalten. Allerdings rechtfertigt eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, keine Billigkeitsmaßnahme.
Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, außergewöhnliche Belastungen über mehrere Veranlagungszeiträume zu verteilen. Das gilt auch dann, wenn diese sich in dem Veranlagungszeitraum, in dem sie geleistet werden, steuerlich nicht auswirken. Eine Gesetzeslücke sah der Bundesfinanzhof nicht. Eine analoge Anwendung von entsprechenden Vorschriften des EStG oder der EStDV kommt nicht infrage.