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Inhaltliche Bindung des Einkommensteuerbescheids bei Verlusten

Obwohl der Einkommensteuerbescheid kein Grundlagenbescheid ist, ist er inhaltlich bindend. Zu diesem Ergebnis kommt das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem aktuellen Fall.

Hintergrund

Der Steuerpflichtige hatte im Jahr 2004 Aufwendungen für seine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer. Diese berücksichtigte das Finanzamt bei der Veranlagung 2004 als Sonderausgaben. Mangels einer Verrechnungsmöglichkeit mit positiven Einkünften blieben die Kosten ohne steuerliche Auswirkung. Nachdem der Bundesfinanzhof den Werbungskostencharakter der Aufwendungen bestätigt hatte, erließ das Finanzamt zum 31.12.2004 einen entsprechenden Verlustfeststellungsbescheid.

Für das Jahr 2005 hatte der Steuerpflichtige am 12.5.2006 eine Einkommensteuererklärung eingereicht, in der er neben geringfügigen positiven Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit i. H. v. 2.712 EUR bei den Sonderausgaben weitere Kosten der Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer i. H. v. 16.408 EUR erklärt hatte. Daraufhin erging ein Einkommensteuerbescheid mit einer Steuerfestsetzung über 0 EUR, den der Steuerpflichtige nicht angefochten hatte.

Im August 2011 stellte der Steuerpflichtige einen Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31.12.2005. In diesem machte er die ursprünglich als Sonderausgaben erklärten Ausbildungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, da der Steuerbescheid bestandskräftig war.

Entscheidung

Die dagegen eingelegte Klage war ohne Erfolg. Denn die Besteuerungsgrundlagen sind bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zugrunde gelegt worden sind. Darüber hinaus gilt: Die Besteuerungsgrundlagen werden bei der Feststellung des gesonderten Verlustvortrags nur insoweit abweichend von der Einkommensteuerfestsetzung des Verlustentstehungsjahres berücksichtigt, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt.

Mit dieser Regelung wird eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommensteuerbescheid erreicht. Und das, obwohl der Einkommensteuerbescheid kein Grundlagenbescheid ist. Deshalb entfällt die Verlustfeststellung, wenn der Einkommensteuerbescheid des betroffenen Veranlagungszeitraums nicht mehr änderbar ist. Das gilt sowohl für den erstmaligen Erlass eines Feststellungsbescheids über den verbleibenden Verlustvortrag als auch für die Änderung einer Verlustfeststellung.