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Arbeitnehmer verlangt Aufhebung des Arbeitsverhältnisses: Kann die Abfindung trotzdem ermäßigt versteuert werden?

Auch wenn ein Arbeitnehmer den Abschluss eines Aufhebungsvertrags verlangt, kann für die vom Arbeitgeber in diesem Zusammenhang gezahlte Entschädigung die Tarifbegünstigung in Anspruch genommen werden.

Hintergrund

Ein Verwaltungsangestellter regte nach einem Streit wegen einer Höhergruppierung bei seinem Arbeitgeber, einer Gemeinde, ein Ausscheiden gegen Abfindung an, da er nur noch 1 Jahr bis zum Erreichen der Altersgrenze zu arbeiten hatte. Die Gemeinde erklärte sich dazu bereit und zahlte die vereinbarte Entschädigung von 36.250 EUR mit dem letzten Monatsgehalt aus. Im Gegenzug verzichtete der Arbeitnehmer auf die Höhergruppierung. Das Finanzamt wendete die Tarifermäßigung für Abfindungen hier nicht an.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied dagegen, dass im vorliegenden Fall eine begünstigte Entschädigung vorlag. Zwar ist eine Abfindung grundsätzlich nicht begünstigt, wenn der Arbeitnehmer sein Ausscheiden selbst herbeigeführt hat. Für die Anwendung der Tarifbegünstigung sah der Bundesfinanzhof jedoch eine Konfliktlage des Arbeitnehmers als ausreichend an. Wegen des Streits mit dem Arbeitgeber über die Höhergruppierung und das vorzeitige Ausscheiden war vorliegend diese Voraussetzung als erfüllt anzusehen. Es muss nach Ansicht der Richter für die Tarifermäßigung ausreichen, dass die Vertragspartner einen durch beide Konfliktparteien verursachten Interessenkonflikt im Verhandlungswege gelöst haben.