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Kostenlose Bewirtung für Busfahrer durch Gastronomiebetrieb: Sind die Kosten beschränkt oder unbeschränkt abziehbar?

Bewirtet ein Gastronomiebetrieb Busfahrer kostenlos, um diese dazu zu motivieren, mit deren Fahrgästen ihre Gaststätte anzufahren, stellt sich die Frage: Darf der Gastwirt die entsprechenden Bewirtungskosten beschränkt oder unbeschränkt geltend machen?

Hintergrund

Die Z-GmbH betreibt diverse Autobahnraststätten. Busfahrer, die diese Raststätten mit einem mit potenziellen Kunden gefüllten Bus anfahren, werden kostenlos bewirtet. Das gilt auch dann, wenn die Busfahrer die Raststätte privat besuchen. Als Anreiz dient eine Kundenkarte. Das Anfahren der Raststätten der Z-GmbH ist jedoch nicht verpflichtend.

Das Finanzamt kürzte die ordnungsgemäß aufgezeichneten Bewirtungskosten um 30 %, da es sich insoweit um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben handelt.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass die Aufwendungen für die Bewirtung der Busfahrer nur beschränkt i. H. v. 70 % der Aufwendungen abziehbar sind. Die Busfahrer haben Speisen und Getränke zum sofortigen Verzehr erhalten. Dies erfolgte unentgeltlich, denn die bewirteten Busfahrer haben kein besonderes Entgelt für die Verpflegung geleistet. Die Z-GmbH hat zwar die Busfahrer mit der kostenlosen Bewirtung dafür belohnt, dass diese ihre Busse mit potenziellen Kunden zu ihrer Gaststätte gebracht haben. Umgekehrt kann diese Leistung der Busfahrer nicht als Gegenleistung oder Entgelt für die Verpflegung angesehen werden. Es liegt kein Leistungsaustausch vor, insbesondere da für die Busfahrer keine Verpflichtung besteht, die Raststätten der Z-GmbH anzufahren. Eine Kürzung der Bewirtungsaufwendungen für die Busfahrer auf 70 % ist deshalb geboten.

Die Aufwendungen für die Bewirtung der Busfahrer sind durch den Betrieb der Z-GmbH veranlasst, es handelt sich damit zweifelsfrei um Betriebsausgaben. Die kostenlose Verpflegung soll die Busfahrer motivieren, nicht die Gaststätten der Konkurrenz, sondern die der GmbH anzusteuern, damit die Businsassen dort die Leistungen der GmbH entgeltlich in Anspruch nehmen.