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Unter welchen Voraussetzungen eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft anerkannt wird

Eine Organschaft wird für die Jahre anerkannt, in denen alle Voraussetzungen vorliegen. Eine Unterbrechung schadet also nicht.

Hintergrund

Die A-AG wurde im Jahr 2000 gegründet. Mit Wirkung zum 1.1.2001 errichteten die Gesellschafter der A-AG – die E-AG und die S-AG – eine GbR (GbR-alt, „Mehrmütter-GbR“) als sog. Willensbildungsgesellschaft ohne eigene gewerbliche Aktivität. Ziel war es, eine Mehrmütterorganschaft mit der A-AG als Organgesellschaft zu bilden. Der auf unbestimmte Zeit geschlossene Ergebnisabführungsvertrag war zum 31.12.2006 kündbar. Ab 2003 konnte die GbR-alt aufgrund einer Änderung der gesetzlichen Regelungen nicht mehr Organträgerin sein. Trotzdem ließen die Vertragsparteien den Ergebnisabführungsvertrag bis zum 31.12.2005 unverändert bestehen und führten ihn auch durch. Im Jahr 2005 übertrug die S-AG ihren Anteil an der GbR-alt rückwirkend zum 1.1.2005 auf die E-AG. Im November 2005 gründeten die E-AG und die S-AG eine neue gewerblich tätige GbR (GbR-neu), auf die die Anteile an der A-AG übertragen wurden. Der mit der GbR-alt geschlossene Ergebnisabführungsvertrag wurde zum 31.12.2005 als beendet angesehen. Die A-AG schloss ab 1.1.2006 einen neuen Ergebnisabführungsvertrag mit der GbR-neu.

Die A-AG ging für das Jahr 2005 von einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft zwischen ihr und der E-AG aus. Das Finanzamt war anderer Ansicht. Seiner Ansicht nach war die GbR aufgrund der Rechtsänderung aufgelöst worden, sodass der Ergebnisabführungsvertrag weggefallen war und für 2005 gar kein Ergebnisabführungsvertrag bestanden hatte. Für die Jahre 2003 und 2004 waren damit die Voraussetzungen einer Organschaft nicht gegeben.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof erkannte die Organschaft an.

Die Rechtsänderung hat seiner Ansicht nach nicht zur Auflösung der GbR-alt und damit auch nicht zum Erlöschen des Ergebnisabführungsvertrags geführt. Die GbR-alt hat vielmehr bis zum Jahr 2005 weiterbestanden. Die Voraussetzungen für eine gesetzliche Auflösung der GbR-alt sind nicht erfüllt. Angesichts des Zwecks der GbR-alt, eine organisatorische Funktion in einem Konzernaufbau zu erfüllen, kann nicht von einer Zweckerreichung ausgegangen werden. Unerheblich ist, dass die Willensbildungs-GbR ohne eigenen anderweitigen gewerblichen Zweck für Besteuerungszwecke „als aufgelöst gilt“. Denn im Bereich der Organschaft sind die zivilrechtlichen Maßgaben entscheidend. Dementsprechend hat das Ausscheiden der S-AG als vorletzter Gesellschafter der GbR-alt zum Übergang des Gesellschaftsvermögens auf die E-AG und damit auch des Ergebnisabführungsvertrags im Wege der Gesamtrechtsnachfolge geführt.

Die Annahme einer Organschaft ist auch nicht dadurch gesperrt, dass in den beiden Vorjahren (2003/2004) bei der GbR-alt als Organträgerin aufgrund der Rechtsänderung die Voraussetzungen einer Organschaft nicht erfüllt waren. Die Anerkennung der Organschaft ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die GbR-alt in diesem Zeitraum nicht als gewerbliches Unternehmen zu qualifizieren war und die A-AG daher in diese nicht finanziell eingegliedert war. Der BFH ist der Auffassung, dass eine Unterbrechung nicht schadet.