Wird im Rahmen einer Auslandsentsendung vereinbart, dass der Arbeitgeber die Steuerberatungskosten des Arbeitnehmers übernimmt, kann dies im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen.
Hintergrund
Der klagende Konzern hatte ein Entsendesystem etabliert, also die Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland. Dies stellte einen wesentlichen Bestandteil der Personalpolitik dar. Für die Mitarbeiter selbst stellte eine Entsendung einen wichtigen Karrierebestandteil dar. An der mit der Entsendung verbundenen Nettolohnvereinbarung hatten demnach beide Seiten ein Interesse. Streitig zwischen Finanzamt und Konzern war allerdings, ob in diesem Rahmen übernommene Steuerberatungskosten Arbeitslohn darstellen oder nicht.
Entscheidung
Das Finanzgericht war der Ansicht, dass die Übernahme der Steuerberatungskosten im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers lag.
Wie und aus welchen Mitteln der Arbeitgeber seine Pflicht zur Zahlung des Nettolohns erfüllt, also ob er dies ausschließlich aus eigenen Mitteln tut oder ob er sich die notwendigen Mittel teilweise über Erstattungen zurückholt bzw. zurückholen kann, spielt für den entsandten Arbeitnehmer keine Rolle. Das Gleiche gilt für die zur Erledigung der durch die Nettolohnvereinbarung übernommenen Pflichten (Steuern, Sozialabgaben etc.). Davon abgesehen hatte er etwaige Erstattungsansprüche abgetreten, sodass er durch weitere Aktivitäten selbst keine Vorteile mehr hatte.
Die Richter kamen deshalb zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Steuerberatungskosten kein nennenswertes Interesse des Mitarbeiters bestand und der Arbeitgeber die Beratungskosten im weitaus überwiegenden eigenen betrieblichen Interesse übernommen hatte. Damit war auch kein geldwerter Vorteil gegeben, der versteuert werden müsste.