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Ehrenamtliche Tätigkeit mit Aufwandsentschädigung ist nicht automatisch eine geringfügige Beschäftigung

Wer ein Ehrenamt ausübt und dabei Verwaltungsaufgaben übernimmt, für die er eine pauschale Aufwandsentschädigung erhält, gilt nicht gleich als geringfügig Beschäftigter. Deshalb müssen für diese Tätigkeit keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.

Hintergrund

Eine Kreishandwerkerschaft sollte für einen ehrenamtlich tätigen Kreishandwerksmeister pauschale Arbeitgeberbeträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von rund 2.600 EUR nachzahlen. Der Handwerker, der als Elektromeister selbstständig und gleichzeitig im Ehrenamt Vorsitzender des Vorstands ist, erhielt eine Aufwandsentschädigung in Höhe von ca. 7.000 EUR im Jahr. Die Deutsche Rentenversicherung Bund vertrat die Auffassung, dass hier eine geringfügige Beschäftigung vorlag. Denn der Handwerker erfüllte nicht nur repräsentative Funktionen, sondern übernahm auch Verwaltungsaufgaben und war insoweit weisungsgebunden.

Entscheidung

Das Bundessozialgericht entschied, dass die ehrenamtliche Tätigkeit des Kreishandwerksmeisters nicht die Kriterien einer abhängigen Beschäftigung erfüllte. Damit waren auch keine Sozialabgaben fällig. Dessen Tätigkeiten unterschieden sich von denen eines Arbeitnehmers. Denn dieser erbringt seine Arbeitsleistung gegen ein Entgelt zu Erwerbszwecken. Ehrenämter hingegen zeichnen sich dadurch aus, dass sie einen ideellen und gemeinnützigen Zweck verfolgen.

Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung, die nicht auf den Cent genau dem tatsächlichen Aufwand entsprach, war hier unerheblich. Darüber hinaus war die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben, z. B. die Einberufung und Leitung von Gremiensitzungen, unschädlich. Denn diese waren nachweislich mit dem Ehrenamt verbunden gewesen.