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Wann ist eine Prüfungsanordnung rechtmäßig?

Werden bei dem Schwellenwert, der zur Durchführung einer Außenprüfung berechtigt, Kapitaleinkünfte berücksichtigt, die unter die Günstigerprüfung fallen? Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht sagt ja.

Hintergrund

In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 erklärte der Antragsteller Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 1.099.306 EUR, die dem inländischen Steuerabzug unterlagen, und in Höhe von 84.237 EUR, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlagen. Er stellte zum einen Antrag auf eine Günstigerprüfung, zum anderen auf Überprüfung der Steuereinbehalte sowie auf Verrechnung mit Verlusten nach der bis 31.12.2008 geltenden Rechtslage. Das Finanzamt berücksichtigte die Anträge.

Unter dem Strich ergab sich eine Einkommensteuer von 0 EUR. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuerte das Finanzamt mit dem tariflichen Steuersatz. Die Kapitalertragsteuer wurde angerechnet und erstattet.

Am 29.11.2016 erließ das Finanzamt eine Prüfungsanordnung, da der Antragsteller die Grenze von 500.000 EUR überschritten hatte und deshalb zur Aufbewahrung der Unterlagen verpflichtet war. Der Antragsteller legte dagegen Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, die das Finanzamt jedoch ablehnte. Der Antragsteller ist der Ansicht, dass er die Schwellenwerte für die Prüfungsanordnung nicht erreicht hat, weil die der Abgeltungsteuer unterliegenden Erträge hierbei nicht zu berücksichtigen sind.

Entscheidung

Steuerpflichtige, die Überschusseinkünfte von über 500.000 EUR erzielen, müssen ihre Unterlagen aufbewahren. Bei diesen Steuerpflichtigen darf eine Außenprüfung durchgeführt werden. Bei der Berechnung der Schwellenwerte sind grundsätzlich Einkünfte, die der Abgeltungsteuer unterliegen, nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht zu berücksichtigen.

Da der Antragsteller einen Antrag auf Günstigerprüfung gestellt hatte, kam es jedoch auf die Frage, ob die Ansicht der Finanzverwaltung zutrifft, nicht an. Bei einer Günstigerprüfung sind die Einkünfte bei der Berechnung der Schwellenwerte in jedem Fall zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist auch bei Steuerpflichtigen, die eine solche Beteiligung halten, zukünftig eine Pflicht zur Aufbewahrung gegeben und eine Außenprüfung möglich.