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Begrenzung des Steuerermäßigungsbetrags: Gilt eine betriebsbezogene oder unternehmerbezogene Auslegung?

Bei der Begrenzung des Steuerermäßigungsbetrags entschied sich der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil für die betriebsbezogene Ermittlung.

Hintergrund

X war mittelbar an mehreren Personengesellschaften beteiligt. Er war alleiniger Kommanditist der A KG. Diese war zu 65 % als Kommanditistin an der B KG beteiligt. Die B war Kommanditistin der C KG. Sowohl B als auch C mussten Gewerbesteuer zahlen.

Bei der Berechnung der Steuerermäßigung nahm das Finanzamt die Begrenzung für jede der beiden Gesellschaften gesondert vor. X war dagegen der Meinung, dass die Begrenzung auf der Ebene des Mitunternehmers berechnet werden muss.

Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts und ging auch von der betriebsbezogenen Auslegung aus.

Entscheidung

Dem schloss sich der Bundesfinanzhof an. Zwar lässt sich dem Gesetzeswortlaut kein Hinweis auf eine bestimmte Methode entnehmen. Nach Ansicht der Richter verlangt jedoch die Gesetzessystematik eine betriebsbezogene Betrachtung. Die betriebsbezogenen Elemente prägen den Charakter der Vorschrift. Das gilt auch für mehrstöckige Beteiligungen. Ein Grund, insoweit zu differenzieren, besteht nicht. Die betriebsbezogene Grundstruktur wird durch die Gesetzgebungshistorie bestätigt. Für mehrstöckige Gesellschaften (Mitunternehmerschaften) bestimmt das Gesetz, dass bei der Feststellung anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen sind. Es sind sämtliche bei den Gesellschaften festgestellten Messbeträge beim „Schlussgesellschafter“ anteilig zu berücksichtigen. Der Gewerbesteuer-Messbetrag ist zusammengefasst als einheitlicher Betrag festzustellen. Das gilt auch dann, wenn er seinen Ursprung in verschiedenen Untergesellschaften hat.