Eine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustauschs ist umsatzsteuerpflichtig. Eine solche liegt jedoch nicht vor, wenn ein Berufspokerspieler bei einer erfolgreichen Teilnahme am Spiel Preisgelder oder Spielgewinne erhält.
Hintergrund
Der Kläger nahm an Pokerturnieren, Cash-Games und Internet-Pokerveranstaltungen teil. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Kläger Unternehmer war und setzte Umsatzsteuer fest. Das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Der Kläger war nach Ansicht der Richter mit Einnahmeerzielungsabsicht und daher unternehmerisch tätig gewesen.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof verneint dagegen eine unternehmerische Tätigkeit des Klägers. Denn zwischen der Teilnahme an den Turnieren und den erhaltenen Preisgeldern und Spielgewinnen bestand kein unmittelbarer Zusammenhang.
Ein Umsatz gegen Entgelt setzt vielmehr einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Leistung und einer tatsächlich empfangenen Gegenleistung voraus. Zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger muss ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden. Die empfangene Vergütung bildet den tatsächlichen Gegenwert der Dienstleistung. Die Teilnahme an einem Wettbewerb stellt keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung dar, wenn für die Teilnahme kein Antrittsgeld und keine andere unmittelbare Vergütung gezahlt werden und nur Teilnehmer mit einer erfolgreichen Platzierung ein Preisgeld erhalten. Die Ungewissheit einer Zahlung hebt den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Dienstleistung und der Zahlung auf.
Deshalb erbrachte auch der Kläger keine Leistungen gegen Entgelt. Denn das mögliche Entgelt hing von seinem Erfolg bei den Turnieren ab – der jedoch ungewiss war.