Aktuelles

Die Bestimmung des Kindergeldberechtigten erlischt mit Trennung der Eltern

Trennen sich die Eltern und lebt das Kind ausschließlich im Haushalt eines Elternteils, erlöschen die Rechtswirkungen der Kindergeldbestimmung. Sie lebt auch bei einem Versöhnungsversuch nicht wieder auf.

Hintergrund

V und M sind Eltern eines in 2005 geborenen Kindes. Das Kindergeld war gegenüber V festgesetzt worden. Dieser war im Kindergeldantrag als Berechtigter bestimmt worden. Im April 2008 trennten sich die Eltern. M zog aus der bisherigen Wohnung aus und nahm das Kind in ihren Haushalt auf. In den Monaten Oktober bis Dezember 2008 lebten die Eltern und das Kind wegen eines Versöhnungsversuchs vorübergehend wieder in der gemeinsamen Wohnung. Danach kam es zur endgültigen Trennung. Seitdem lebt M mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.

Nachdem M im Januar 2009 Kindergeld beantragt hatte, hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung gegenüber V ab Mai 2008 auf. Gleichzeitig forderte sie das vom Mai bis Dezember 2008 gezahlte Kindergeld zurück, da M das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hatte und somit vorrangig berechtigt war.

Das Finanzgericht gewährte dem V das Kindergeld nur für den Zeitraum des Versöhnungsversuchs und wies im Übrigen die Klage ab. Mit der Revision wandte die Familienkasse ein, das Kindergeld stehe V auch für Oktober bis Dezember 2008 nicht zu.

Entscheidung

Die Revision der Familienkasse hatte Erfolg. Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und wies die Klage ab.

Das Kindergeld wird für jedes Kind nur einem Berechtigten gezahlt. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld nach dem Obhutsprinzip demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Wohnen die Eltern zusammen mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie gemeinsam den Berechtigten, üblicherweise durch den Kindergeldantrag.

Trennen sich jedoch die Eltern eines Kindes und leben sie anschließend in verschiedenen Haushalten, wird eine Berechtigtenbestimmung mit der Auflösung des gemeinsamen Haushalts gegenstandslos. Das Kind befand sich nach der Trennung der Eltern nicht mehr im Haushalt beider Eltern, sondern nur noch im Haushalt der M. Diese wurde dadurch vorrangig kindergeldberechtigt. Durch die Trennung ist die gemeinsame Entscheidung der Eltern zur Berechtigtenbestimmung des V entfallen. Mit der erneuten Bildung eines gemeinsamen Haushalts während des Versöhnungsversuchs war deshalb eine neue Berechtigtenbestimmung erforderlich.