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Gesellschafter-Geschäftsführer in Pension: Wie ist eine Teilzeitbeschäftigung steuerlich zu werten?

Wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der schon seine Pension erhält, eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, führt dies lediglich zu einer teilweisen verdeckten Gewinnausschüttung.

Hintergrund

Eine GmbH hatte ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine Versorgungszusage erteilt, die 2007 deutlich erhöht wurde. Der Geschäftsführervertrag wurde im September 2009 mit Vollendung des 65. Lebensjahres des Geschäftsführers aufgehoben. Die Versorgungszusage blieb davon jedoch unberührt. Es wurde ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen, wonach der Geschäftsführer neben den laufenden Pensionszahlungen eine monatliche Vergütung i. H. v. 1.500 EUR bei variabler Arbeitszeit erhielt. Das Finanzamt kürzte die Pensionsrückstellungen und setzte eine verdeckte Gewinnausschüttung an.

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht hatte die Klage der GmbH nur teilweise Erfolg. Der Gesellschafter-Geschäftsführer hatte die Pension mit Vollendung seines 65. Lebensjahres erdient. Der neue Anstellungsvertrag mit reduzierten Bezügen war grundsätzlich unschädlich, da es sich um eine eigenständige Neuregelung des Dienstverhältnisses handelte. Wegen dieser Zäsur zwischen Alt- und Neuvertrag war der Pensionsanspruch nicht auf 75 % der Teilzeitvergütung zu begrenzen. Im Ergebnis war also die vom Finanzamt vorgenommene Kürzung der Pensionsrückstellung nicht zutreffend.

Allerdings bejahte das Finanzgericht eine verdeckte Gewinnausschüttung. Denn die Erhöhung der Versorgungsquote von 39,06 % auf 44,20 % des monatlichen Festgehalts ca. 22 Monate vor dem Pensionsbeginn hält einem Fremdvergleich nicht stand. Die Erhöhung war nicht mehr erdienbar, weil zwischen den beiden Zeitpunkten nicht mindestens 10 Jahre lagen.