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Wann gelten sonstige Bezüge als zugeflossen?

Arbeitslohn, der nicht laufend gezahlt wird, gilt im Zeitpunkt des Zuflusses als bezogen. Auf diese sonstigen Bezüge ist der 10-Tage-Grundsatz nicht anwendbar.

Hintergrund

Für G, Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, wurden im Dezember 2010 eine Entgeltumwandlung und der Abschluss einer Direktversicherung vereinbart. Den Tarifbeitrag für 1.12.2010 bis 30.11.2011 behielt die GmbH mit dem Dezemberlohn 2010 des G ein. Die Versicherung zog den Beitrag am 7.1.2011 vom Geschäftskonto der GmbH ein, den Beitrag für den Folgezeitraum 1.12.2011 bis 30.11.2012 buchte sie im Dezember 2011 ab.

Das Finanzamt sah für das Jahr 2011 Beiträge von insgesamt 8.880 EUR als Arbeitslohn an. Davon waren 4.440 EUR steuerfrei, der Restbetrag steuerpflichtig.

Das Finanzgericht wertete die Beitragszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Einnahme, sodass der Anfang Januar 2011 gezahlte Beitrag für 1.12.2010 bis 30.11.2011 als in 2010 zugeflossen gilt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof widersprach dem Finanzgericht und entschied, dass die Beiträge der GmbH im Jahr 2011 nur i. H. v. 4.440 EUR steuerfrei waren. Der übersteigende Betrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Bei den Beitragszahlungen handelt sich nicht um laufenden Arbeitslohn, sondern um einen sonstigen Bezug. Denn die GmbH entrichtete die Beiträge nicht fortlaufend, sondern nur einmal jährlich. Das gilt auch dann, wenn sich die Zahlungen in aufeinanderfolgenden Jahren wiederholen. Sonstige Bezüge werden in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Arbeitnehmer zufließen. Zuflusszeitpunkt ist der Tag der Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers. Bei Beiträgen zu einer Direktversicherung ist das der Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsbeitrag an die Versicherung gezahlt wird. Denn mit dieser Leistung stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die entsprechenden Mittel zur Verfügung. Die GmbH leistete den Beitrag für Dezember 2010 bis November 2011 am 7.1.2011, da an diesem Tag das Geschäftskonto der GmbH belastet wurde.

Eine Ausnahme vom Zuflussprinzip, wie es sie für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen gibt, ist für sonstige Bezüge nicht vorgesehen.