Ist nach einem Umzug des Steuerbürgers ein anderes Finanzamt zuständig, muss dies bei einem Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge berücksichtigt werden.
Hintergrund
Das Finanzamt erließ einen Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge, in dem die verwirkten Säumniszuschläge näher erläutert wurden. Gegen den Bescheid legte der Kläger Einspruch ein. Das – letztlich erfolglose – Einspruchsverfahren wurde nach einem Zuständigkeitswechsel von einem anderen Finanzamt geführt. Gegen die Einspruchsentscheidung erhob der Kläger fristgerecht Klage beim Finanzgericht. Er machte insbesondere geltend, dass eine unzuständige Finanzbehörde das Einspruchsverfahren betrieben hatte. Zudem berief er sich darauf, dass Verjährung eingetreten war.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet zurück.
Zum einen war der Abrechnungsbescheid hinreichend bestimmt gewesen, auch war die Berechnung der Höhe der Säumniszuschläge zutreffend erfolgt.
Zum anderen war noch keine Verjährung eingetreten.
Schließlich hatte die zuständige Behörde die Entscheidung getroffen. Für den Erlass eines Abrechnungsbescheids ist grundsätzlich die Finanzbehörde zuständig, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis festgesetzt hat. Nachträgliche Änderungen durch einen Wohnsitzwechsel werden nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht berücksichtigt. Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn der Abrechnungsbescheid selbst die Grundlage der Anspruchsverwirklichung ist, und damit insbesondere auch für einen Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge. Deshalb war es zutreffend, dass nach dem Wohnsitzwechsel das neue zuständige Finanzamt entschieden hatte.


