Wird ein Investitionsabzugsbetrag im Sonderbetriebsvermögen in Anspruch genommen, ist er im Sonderbetriebsvermögen hinzuzurechnen. Bei Personengesellschaften wird dieser Betrag betriebsbezogen ermittelt, nicht personenbezogen.
Hintergrund
Der Kläger war Kommanditist einer GmbH & Co. KG. Diese bildete im Jahr 2008 in der Sonderbilanz des Klägers einen Investitionsabzugsbetrag von 81.000 EUR. Im Jahr 2010 wurde ein entsprechendes Fahrzeug angeschafft. Im Jahresabschluss 2010 aktivierte die KG das Fahrzeug in der Gesamthandsbilanz. Hierbei berücksichtigte sie den in 2008 gebildeten Investitionsabzugsbetrag, sodass sich für den Kläger ein Verlust von 83.000 EUR ergab.
Das Finanzamt folgte der Erklärung und stellte darüber hinaus verrechenbare Verluste fest. Der Kläger wandte sich gegen die Bescheide und machte insbesondere geltend, dass der Investitionsabzugsbetrag keine Auswirkungen auf die verrechenbaren Verluste haben darf und auf der Ebene der Gesamthand erfolgen muss. Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet ab.
Entscheidung
Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Die Richter hielten es für zutreffend, dass der Investitionsabzugsbetrag im Sonderbetriebsvermögen des Klägers berücksichtigt wurde. Die Hinzurechnung muss im Sonderbetriebsbereich erfolgen, wenn die Bildung auch im Sonderbetriebsbereich erfolgte. So war dies hier im Jahr 2008 geschehen.
Unerheblich war, dass die Investition in der Gesamthandsbilanz erfolgte. Darüber hinaus hatte das Finanzamt den Hinzurechnungsbetrag bei der Berechnung des verrechenbaren Verlustes zutreffend nicht mit einbezogen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist das Sonderbilanzvermögen bei der Berechnung des maßgeblichen Kapitalkontos nicht mit einzubeziehen. Dies gilt auch für den Hinzurechnungsbetrag.