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Wer ist Schuldner der Grunderwerbsteuer?

Bei einem einheitlichen Erwerbsvorgang schuldet der Veräußerer die Grunderwerbsteuer in voller Höhe. Das gilt auch dann, wenn ein Dritter zur Errichtung des Gebäudes verpflichtet ist.

Hintergrund

Die Grundstückseigentümerin A verkaufte eine Teilfläche aus einem Grundstück für 82.500 EUR an die Eheleute E. Diese sollten die Grunderwerbsteuer, die Vermessungskosten und die Maklercourtage für die F-GmbH tragen. Bereits 2 Tage vor dem Grundstückskauf hatten die E mit dem Bauträger G-KG einen Vertrag über die Errichtung eines Hauses für 204.200 EUR geschlossen.

Das Finanzamt ging davon aus, dass das Grundstück in bebautem Zustand verkauft worden war. Es setzte dementsprechend mit 2 Bescheiden Grunderwerbsteuer gegenüber den E fest. Als Bemessungsgrundlage berücksichtigte es jeweils die Hälfte des Grundstückskaufpreises, der Baukosten, der Vermessungskosten und des Werts eines Wegerechts. Da die E lediglich einen Teilbetrag entrichteten, setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer i. H. d. Restbetrags gegen A fest.

Die Klage des A vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass hier ein Verkauf eines bebauten Grundstücks vorlag. Dementsprechend kann A für die Grunderwerbsteuer auch insoweit in Anspruch genommen werden, als diese auf die Baukosten entfällt.

Ergibt sich aus Vereinbarungen, die mit dem Grundstückskaufvertrag sachlich zusammenhängen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand. Das gilt auch dann, wenn auf der Veräußererseite mehrere Personen als Vertragspartner auftreten.

Die E hatten bereits vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags den Bauvertrag mit der G-KG abgeschlossen. Die G-KG als Bauunternehmer gehörte zur Veräußererseite. Es stand deshalb beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags fest, dass die E das Grundstück in bebautem Zustand erwerben sollten.

Als Gesamtschuldner schulden der Veräußerer und der Erwerber jeweils den gesamten Steuerbetrag. Das gilt in Fällen des einheitlichen Erwerbsvorgangs auch dann, wenn ein Dritter zur Gebäudeerrichtung verpflichtet ist. Als sonstige Leistung waren auch die Vermessungskosten und die Zustimmung zur Belastung des Grundstücks mit einem Wegerecht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.