Führen Zuzahlungen, die der Gesellschafter in das Eigenkapital leistet und die als Kapitalrücklage auszuweisen sind, in jedem Fall zu nachträglichen Anschaffungskosten? Mit dieser Frage beschäftigt sich der Bundesfinanzhof.
Hintergrund
X war zusammen mit seinen 3 Brüdern L, D und F an der vom Vater V im Jahr 1999 gegründeten A-GmbH beteiligt. In diesem Jahr hatte X auch eine Bürgschaft für Verbindlichkeiten der A-GmbH gegenüber einer Bank übernommen. Der Bank stand darüber hinaus eine Grundschuld auf einem der Mutter M gehörenden Grundstück als Sicherheit zu. In den Jahren 2008 und 2009 erzielte die A-GmbH ausschließlich Verluste. Nachdem Ende 2009 der Geschäftsbetrieb eingestellt worden war, veräußerte sie ihr Vermögen an die I-GmbH. An dieser waren X, D und ein Dritter zu je 1/3 beteiligt. Durch den Tod der M gingen deren Anteil an der A-GmbH und das Grundstück auf X und seine Brüder als Erbengemeinschaft zu gleichen Teilen über.
Im Jahr 2010 leisteten X und seine 3 Brüder Zuzahlungen in jeweils gleicher Höhe in die Kapitalrücklage der A-GmbH, um eine Liquidation zu vermeiden. Nachdem die Bank Ende 2010 einen Teilverzicht auf ihre Forderungen in Aussicht gestellt hatte, zahlte die A-GmbH an die Bank 275.000 EUR. X und seine Brüder veräußerten im Dezember 2010 ihre Anteile für 0 EUR an die I-GmbH.
X machte für das Jahr 2010 einen Veräußerungsverlust von rund 80.000 EUR geltend. Diesen errechnete er aus einem anteiligen Verlust der Stammeinlage und nachträglichen Anschaffungskosten aus der Kapitalzuführung von rund 70.000. Das Finanzamt erkannte jedoch nur einen Veräußerungsverlust von rund 40.000 EUR an. Diesen ermittelte es, indem es die von allen Gesellschaftern geltend gemachten Anschaffungskosten von insgesamt 330.000 EUR um die zugunsten der Bank eingegangene Grundschuld minderte und den verbleibenden Betrag von rund 155.000 EUR auf X und die Brüder verteilte.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage ab, ließ aber die Revision zu.
Der Bundesfinanzhof nimmt das Revisionsverfahren als Gelegenheit, sich grundlegend mit der Frage zu befassen, ob zum einen Zuzahlungen, die der Gesellschafter in das Eigenkapital leistet und die bei der Kapitalgesellschaft als Kapitalrücklage auszuweisen sind, bei diesem in jedem Fall und zu jedem Zeitpunkt zu nachträglichen Anschaffungskosten führen und deshalb im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen sind. Zum anderen ist zu klären, ob solche Zahlungen einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten darstellen können.
Der Bundesfinanzhof hält es für notwendig, das Bundesfinanzministerium am Revisionsverfahren zu beteiligen, und hat dieses zum Beitritt aufgefordert.