Ein auswärtiger Rechtsanwalt kann seine Kosten für die Teilnahme an einem Verhandlungstermin auch dann erstattet bekommen, wenn seine Rechtsanwaltsgesellschaft am Gerichtsort eine weitere Kanzlei betreibt.
Hintergrund
Ein Bonner Rechtsanwalt vertrat einen Mandanten in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, an dem er als Beigeladener beteiligt war.
Nachdem die Klage zurückgenommen worden und die Reise nach Leipzig nicht mehr erforderlich war, stellte der Mandant für seinen Anwalt einen Kostenfestsetzungsantrag und machte damit Stornierungskosten eines Flugs von Köln nach Leipzig und zurück sowie einer Hotelunterkunft geltend. Diese Kosten wurden von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle jedoch nicht berücksichtigt. Dagegen wandte sich der Mandant des Anwalts mit einer Erinnerung.
Entscheidung
Vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte der Rechtsbehelf der Erinnerung größtenteils Erfolg. Reisekosten, die im Rahmen einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entstehen, können grundsätzlich erstattet werden, soweit sie notwendig waren. Auch ist jeder Beteiligte verpflichtet, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Darüber hinaus muss es sich um Auslagen handeln, die nicht mit den Gebühren abgegolten sind. Diese Voraussetzungen lagen nach Ansicht der Richter hier vor.
Zwar unterhielt die Kanzlei des Bonner Anwalts auch am Gerichtsort Leipzig eine Kanzlei. Bei der Niederlassung einer als Partnerschaft organisierten Anwaltsgesellschaft handelte es sich aber nicht um eine Zweigstelle, sondern um eine selbstständige Rechtsanwaltskanzlei. Der Bonner Anwalt musste sich also nicht darauf verweisen lassen, dass ein Leipziger Kollege den Fall hätte übernehmen können. Damit trugen die Richter dem persönlichen Kontakt und dem Vertrauensverhältnis zwischen der Partei und dem konkret ausgewählten ortsnahen Rechtsanwalt Rechnung. Außerdem arbeitete im Leipziger Büro der Kanzlei weder ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht noch ein Rechtsanwalt, der sich mit der rechtlichen Lage im konkreten Fall auskannte.
Die Stornierungskosten der Flugreise akzeptierte das Bundesverwaltungsgericht der Höhe nach. Nur bei den Stornierungskosten des Hotelzimmers machte es Abzüge.