Aktuelles

Genehmigung der Krankenkasse gilt nach Fristablauf als erteilt

Leistungsanträge von Versicherten müssen von den gesetzlichen Krankenkassen innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen bearbeitet werden. Lassen sie nämlich diese Fristen verstreichen, gelten die Anträge als genehmigt.

Hintergrund

Die Klägerinnen hatten unabhängig voneinander bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse beantragt, dass diese die Kosten für eine Operation zur Hautstraffung übernimmt. Beide Klägerinnen hatten zuvor stark abgenommen.

In beiden Fällen entschied die beklagte Versicherung nicht zeitgerecht und verweigerte später die Leistung.

Entscheidung

Zu Unrecht, entschied das Bundessozialgericht und verurteilte die Krankenkassen zur Zahlung der beantragten Leistung.

Bei einem Antrag auf Leistung muss die gesetzliche Krankenversicherung grundsätzlich zügig entscheiden, spätestens jedoch bis zum Ablauf von 3 Wochen nach Eingang des Antrags.

Hält sich die Krankenversicherung nicht an diese Fristen, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Damit ist die Krankenkasse zur Erstattung der entstandenen Kosten verpflichtet, wenn sich die Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst beschafft. Die Rücknahme der fingierten Genehmigung ist nicht möglich.