Ist die förmliche Zustellung von Schriftstücken nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften eine steuerfreie Post-Universaldienstleistung oder umsatzsteuerpflichtig? Der Bundesfinanzhof tendiert zur Steuerfreiheit und hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Klärung vorgelegt.
Hintergrund
Die A-GmbH betrieb bis zum Jahr 2011 die Ausführung von Postzustellungsaufträgen im Inland. Sie hatte sich gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verpflichtet, flächendeckend im gesamten Bundesgebiet förmliche Zustellungen von Schriftstücken nach den Prozessordnungen und den Verwaltungszustellungsgesetzen zu erbringen. Die A-GmbH beantragte die Bescheinigung über die Umsatzsteuer-Befreiung dieser Dienstleistung. Sie war der Ansicht, dass das Produkt “Postzustellungsauftrag” dem Post-Universaldienst zuzuordnen ist. Das BZSt lehnte den Antrag ab.
Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht der Finanzrichter gehört ein Postzustellungsauftrag nicht zu den Post-Universaldienstleistungen. Mit ihrer Revision wies die A-GmbH darauf hin, dass förmliche Zustellungen in fast allen EU-Mitgliedsstaaten von der Umsatzsteuer befreit sind.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hat die Problematik dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Dieser muss klären, ob förmliche Zustellungen Universaldienstleistungen i. S. d. Post-Richtlinie sind. Problematisch ist dabei, ob eine “Zustellung” nur vorliegt, wenn weitere Bearbeitungsschritte (vom Sortieren bis zur Aushändigung) übernommen werden, und ob förmliche Zustellungen zu den vom Post-Universaldienst umfassten Einschreib-Sendungen gehören.
Weiterhin ist zu entscheiden, ob die von der A-GmbH erbrachten Leistungen steuerfrei sein können. Denn die Voraussetzung der ständig flächendeckend zu erbringenden postalischen Dienstleistungen für alle Nutzer ist möglicherweise nicht erfüllt, wenn Auftraggeber bei förmlichen Zustellungen nicht “alle Nutzer”, sondern in erster Linie Gerichte und Verwaltungsbehörden sind. Diese Form der Zustellung kommt den Nutzern also nur mittelbar zugute. Denn der Einzelne kann die förmliche Zustellung nicht selbst bei der Post oder einem anderen Dienstleister in Auftrag geben, sondern nur mittelbar über ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde. Das könnte dem Charakter einer allen Nutzern zur Verfügung stehenden Universaldienstleistung widersprechen.