Auch wer seinen Anteil an einer Personengesellschaft nur deshalb erwirbt, um ihn kurze Zeit später weiter zu veräußern, kann Mitunternehmer sein. Einen Gestaltungsmissbrauch konnte der Bundesfinanzhof in diesem Fall nicht erkennen.
Hintergrund
Unternehmensgegenstand der X-KG war der An- und Verkauf sowie die Vermittlung von Schiffsbeteiligungen. Im Jahr 2008 erwarb sie Anteile an der A-KG, einem Publikumsfonds zum Betrieb eines Containerschiffs. Nach kurzer Zeit verkaufte sie die Anteile mit Gewinn an die N-KG weiter. Die Übertragung und Belastung von KG-Anteilen war nach dem Gesellschaftsvertrag nur mit Zustimmung der Komplementärin der A-KG möglich. Die A-KG erklärte für das Streitjahr einen Tonnagegewinn.
Das Finanzamt lehnte mit die Einbeziehung der X-KG in die Gewinnfeststellung der A-KG ab. Seiner Ansicht nach war die X-KG wegen der zeitlich befristeten Beteiligungen und der von Anfang an geplanten Veräußerungen nicht Mitunternehmerin geworden.
Das Finanzgericht entschied dagegen, dass auch bei einer nur kurzfristigen Beteiligung eine Mitunternehmerstellung nicht ausgeschlossen ist.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof folgte dem Urteil des Finanzgerichts.
Mitunternehmer ist, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist oder eine diesem wirtschaftlich vergleichbare Stellung innehat und Mitunternehmerrisiko trägt, Mitunternehmerinitiative entfaltet sowie Gewinnerzielungsabsicht hat. Der Erwerber eines Anteils kann bereits vor der gesellschaftsrechtlichen Wirksamkeit des Gesellschafterwechsels Mitunternehmer sein, wenn er rechtsgeschäftlich eine auf den Erwerb des Anteils gerichtete, rechtlich geschützte Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann und die ihm die Übernahme des Mitunternehmerrisikos sowie die Wahrnehmung der Mitunternehmerinitiative sichert. Unter Berücksichtigung dieser vom Bundesfinanzhof aufgestellten Grundsätze war die X-KG im Jahr 2008 insbesondere bereits deshalb Mitunternehmerin der A-KG, weil sie mit dem Erwerb der Anteile an der A-KG zivilrechtlich Gesellschafterin mit sämtlichen nach dem Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Rechten und Pflichten geworden ist.