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Wann eine Grundstücksübertragung erbschaft- und schenkungssteuerpflichtig ist

Eine steuerliche Begünstigung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer kommt nicht infrage, wenn einzelne Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens ohne einen Kommanditanteil übertragen werden.

Hintergrund

Ein Grundstück war zusammen mit der Schenkung des Kommanditanteils des Vaters auf den Sohn übertragen worden. Die Übertragung des Kommanditanteils stand jedoch unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Beschenkten als Kommanditist in das Handelsregister. Die Eintragung erfolgte erst ein paar Wochen später. Deshalb ging das Finanzamt davon aus, dass der Grundbesitz nicht zeitgleich mit dem KG-Anteil übertragen wurde. Es versagte deshalb die Steuerbegünstigung auf den Wert eines übertragenen Grundstücks des Sonderbetriebsvermögens nach dem Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Für die Gewährung der Steuerbegünstigung ist es nach der gesetzlichen Regelung Voraussetzung, dass Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens gleichzeitig mit dem Anteil an der Personengesellschaft übertragen werden. Durch die Übertragung des Kommanditanteils unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Beschenkten als Kommanditist in das Handelsregister fällt die Übertragung aber zeitlich auseinander. Denn die Schenkung des Grundstücks wurde bereits bei Vertragsabschluss im Dezember 2013 ausgeführt. Die Übertragung des Kommanditanteils erfolgte dagegen erst im Januar 2014 bei Eintragung des Sohns im Handelsregister.

Ein solcher Fall einer isolierten Übertragung von Sonderbetriebsvermögen ist nach der ständigen Rechtsprechung nicht steuerbegünstigt.