Nicht immer endet eine Berufsausbildung mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung. Ist gesetzlich oder durch Verordnung ein späteres Ende der Ausbildungszeit geregelt, endet die Berufsausbildung erst mit Ablauf der festgelegten Ausbildungszeit.
Hintergrund
Die volljährige Tochter des Klägers befand sich in einer 3-jährigen Ausbildung. Der Ausbildungsvertrag hatte eine Laufzeit vom 1.9.2012 bis 31.8.2015. Im Juli 2015 bestand die Tochter die Abschlussprüfung und bekam im gleichen Monat die Prüfungsnoten mitgeteilt. Deshalb hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2015 auf und forderte das für diesen Monat gezahlte Kindergeld zurück. Das Finanzgericht gab der dagegen erhobenen Klage statt, denn seiner Ansicht nach hatte die Ausbildung erst zum Monatsende August 2015 geendet.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof wies die Revision der Familienkasse zurück und gewährte dem Kläger auch für den August 2015 das Kindergeld für seine Tochter.
Für ein volljähriges Kind wird Kindergeld gewährt, solange es sich in Berufsausbildung befindet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zwar hatte der Bundesfinanzhof in früheren Fällen entschieden, dass die Berufsausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, wenn die Ausbildung mit einer Prüfung abschließt. Diese Rechtsprechung konkretisierte der Bundesfinanzhof in dem vorliegenden Fall und entschied, dass dieser Grundsatz dann nicht gilt, wenn das Prüfungsergebnis vor dem Monat des durch eine Rechtsvorschrift festgelegten Endes einer Berufsausbildung bekannt gegeben wird.
Im Streitfall dauerte die Ausbildung der Tochter 3 Jahre und endete mit einer staatlichen Prüfung. Damit endete jedoch nicht gleichzeitig die Ausbildungszeit. Deshalb befand sich die Tochter im August 2015, dem letzten Monat der Ausbildungszeit, weiterhin in Berufsausbildung und damit war für diesen Monat noch Kindergeld zu zahlen.