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Rechnungsberichtigung bei falsch benanntem Leistungsempfänger: Nicht ohne Weiteres möglich

Eine Rechnung kann nicht berichtigt werden, wenn in dieser der falsche Leistungsempfänger bezeichnet ist. Das gilt auch für Abschlagsrechnungen (Teilleistungsrechnungen).

Hintergrund

Die Klägerin war bis zum 31.12.2011 umsatzsteuerliche Organträgerin. Auf dem ihr gehörenden Grundstück betrieb die Organgesellschaft Autohaus GmbH ihr Unternehmen. Aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs endete die Organschaft mit Wirkung ab 1.1.2012.

Für die in 2013 erfolgte Sanierung der auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen und an die GmbH verpachteten Tankstelle wurden die Eingangsrechnungen nicht auf die Klägerin selbst, sondern auf die GmbH ausgestellt. Das Finanzamt versagte daraufhin den insoweit von der Klägerin vorgenommenen Vorsteuerabzug 2013. Dagegen war die Klägerin der Ansicht, dass die Berichtigung der Rechnung auf den ursprünglichen Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs zurückwirkte.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab, da seiner Ansicht nach die Voraussetzungen für eine rückwirkende Rechnungsberichtigung nicht vorlagen. Zwar ist der Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung nur eine formelle, aber nicht materielle Voraussetzung für das Recht auf Vorsteuerabzug. Eine Rechnungsberichtigung gilt deshalb grundsätzlich rückwirkend für das Jahr der ursprünglichen Ausstellung der Rechnung. Ein Dokument stellt jedoch nur dann eine berichtigungsfähige Rechnung dar, wenn es Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. Ausreichend ist dabei, dass in der Rechnung die Angaben nicht derart unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen.

Ist wie im vorliegenden Fall der falsche Leistungsempfänger genannt, ist zwar der Leistungsempfänger bezeichnet, die diesbezüglichen Angaben sind aber offensichtlich unzutreffend. Berichtigungsfähige Rechnungen lagen somit nicht vor.

Insoweit war es nicht von Bedeutung, dass es sich bei den 2 strittigen Rechnungen lediglich um Abschlagsrechnungen handelte und die Schlussrechnung richtigerweise auf die Klägerin ausgestellt wurde. Da es sich bei einer Teilleistungsrechnung um eine eigenständige Rechnung handelt, können diese Teilleistungsrechnungen mit falschem Ausweis des Leistungsempfängers nicht durch die spätere Schlussrechnung korrigiert werden.