Liegen die Voraussetzungen für die erhöhte Absetzung bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen vor, können auch Aufwendungen für eine Eigentumswohnung, mit der neuer Wohnraum geschaffen wurde, begünstigt sein.
Hintergrund
Die Käufer erwarben eine Eigentumswohnung, die Teil eines umfassenden Modernisierungs- und Neubauprojekts einer Bauträgerin (GmbH) war. Die GmbH sanierte teilweise die denkmalgeschützte Altbausubstanz. Die Wohnung der Käufer wurde dagegen als Penthouse auf die vorhandene Altbausubstanz als weiteres Geschoss neu aufgebaut. Das dazu gehörende Gemeinschaftseigentum gehörte zur Altbausubstanz, die umfangreich modernisiert und saniert wurde. Die Käufer wollten sowohl für den Neubau als auch für das sich auf die Altbausubstanz beziehende Gemeinschaftseigentum erhöhte Absetzungen in Anspruch nehmen.
Obwohl das Bezirksamt begünstigte Aufwendungen für Modernisierungsmaßnahmen, die die Altbausubstanz betrafen, bescheinigt und diese von nicht begünstigten Neubaukosten und nichtbegünstigten Modernisierungsmaßnahmen im Gebäude vor dem Erwerb abgegrenzt hatte, kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Eigentumswohnung nicht begünstigt war, da es sich um einen Neubau handelte. Auch den auf das Gemeinschaftseigentum für diese Wohnung entfallenden Anteil der Modernisierungsaufwendungen wertete es als nicht begünstigt.
Das Finanzgericht wies die Klage ab.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab.
Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen durch eine Bescheinigung der Gemeindebehörde nachgewiesen werden. Die Bescheinigung ist als Grundlagenbescheid bindend. Im vorliegenden Fall hatte das Bezirksamt bindend festgestellt, dass an der Eigentumswohnung Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nach dem Erwerb durchgeführt wurden.
Besteht eine wirksame und damit bindende Bescheinigung, ist es unerheblich, ob die Aufwendungen tatsächlich und ggf. zu welchen Teilen im Sonder- oder im Gemeinschaftseigentum angefallen sind, und ob sich eine entsprechende Zuordnung aus der Bescheinigung ergibt.
Darüber hinaus ist es unschädlich, wenn Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen ausschließlich im Gemeinschaftseigentum, nicht jedoch im Sondereigentum angefallen sind, und umgekehrt. Es ist deshalb auch unschädlich, wenn im Zuge einer Baumaßnahme neuer Wohnraum geschaffen wird. Denn es reicht aus, wenn das Objekt im Kern bereits vorhanden war.