Wird in einem gemischt genutzten Gebäude die steuerpflichtige Tätigkeit eingestellt, muss die Vorsteuer berichtigt werden. Das gilt zumindest bei einer erfolgten Änderung der Verwendungsabsicht.
Hintergrund
Eine Alten- und Pflegeheim GmbH mit umsatzsteuerfreien Umsätzen eröffnete in einem Anbau eine Cafeteria. Diese war Besuchern durch einen Außeneingang und vom Speisesaal des Pflegeheims aus für die Heimbewohner zugänglich. Da die GmbH keine getrennten Einzelaufzeichnungen führte, kürzte das Finanzamt den Vorsteuerabzug wegen der teilweisen Nutzung der Cafeteria durch die Heimbewohner einvernehmlich um 10 %.
Zu Ende Februar 2013 wurde die Cafeteria vollständig aufgegeben, aber schon seit dem Jahr 2008 waren kein Wareneinkauf und seit 2009 keine Umsätze für die Cafeteria mehr zu verzeichnen. Deshalb war das Finanzamt der Ansicht, dass für die Jahre 2009 bis 2012 eine jährliche Vorsteuerberichtigung durchgeführt werden muss. Denn die Räumlichkeiten wurden nur noch umsatzsteuerfrei durch die Heimbewohner genutzt, was für die Vorsteuer schädlich war.
Die GmbH erklärte, dass sich ihre Absicht zum Betrieb eines Cafés nicht geändert hatte, jedoch waren keine Kunden mehr gekommen. Ihrer Ansicht nach war deshalb auf den Leerstand die Nutzung als Café solange anzuwenden, bis eine andere Nutzung eintrat.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage der GmbH ab und entschied, dass das Finanzamt zu Recht eine Vorsteuerkorrektur vorgenommen hatte. Denn die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse hatten sich bei dem Café geändert.
Zwar ist ein Leerstehen von Räumlichkeiten nicht vorsteuerschädlich und für sich auch keine Verwendungsänderung. Dass bei zwischenzeitlichem Leerstand eines Gebäudes auf die künftige tatsächliche Verwendung abgestellt wird, gilt jedoch nicht mehr. Vielmehr kann eine durch objektive Anhaltspunkte belegte Änderung der Verwendungsabsicht zur Vorsteuerberichtigung führen.
Das Finanzgericht sah es durch objektive Anhaltspunkte als belegt, dass die Klägerin die Ausführung von steuerpflichtigen Umsätzen nicht mehr beabsichtigte. Insbesondere war kein Wareneinkauf mehr erfolgt und es stand kein Personal für die Bewirtung von Gästen bereit.
Die bloße Behauptung der Klägerin, auswärtige Besucher hätten jederzeit bewirtet werden können, überzeugte das Finanzgericht nicht. Hier war der fehlende Wareneinkauf vielmehr ein deutlicher Anhaltspunkt dafür, dass ein Betrieb des Cafés zur Bewirtung auswärtiger Besucher eingestellt worden war.
Das Café stand in den Streitjahren auch nicht gänzlich leer, sondern es erfolgte eine Nutzung durch die Heimbewohner im bisherigen Umfang. Da die umsatzsteuerpflichtige Nutzung durch auswärtige Besucher weggefallen war, änderten sich zwangsläufig die Nutzungsanteile dahingehend, dass nunmehr eine Nutzung durch die Heimbewohner zu 100 % erfolgte. Ein Leerstand des gesamten Cafés lag damit gerade nicht vor.