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Steuererstattungen der Versicherung sind steuerpflichtige Einnahmen

Zahlt eine Versicherung einem Gewerbetreibenden eine Verdienstausfallentschädigung und übernimmt sie auch die dafür entstehende Einkommensteuer, handelt es sich um eine steuerbare Entschädigung für entgangene und entgehende Einnahmen.

Hintergrund

Der Kläger K hatte einen Verkehrsunfall. Die gegnerische Haftpflichtversicherung erstattete erst mehrere Jahre danach den Verdienstausfall des K. Diese Zahlungen wurden als außerordentliche Einkünfte nach der Fünftelregelung besteuert. Außerdem ersetzte die Versicherung den hierauf entfallenden Einkommensteuerbetrag. Die entsprechenden Beträge setzte K als laufenden Gewinn aus Gewerbebetrieb an.

Mit der Klage machte K geltend, dass die Übernahme der Einkommensteuer durch die Versicherungsgesellschaft einen nicht steuerbaren Vorgang darstellt. Die Erstattung der Einkommensteuer war nicht unmittelbar durch den Verlust von steuerbaren Einnahmen bedingt. Vielmehr handelte es sich bei der Einkommensteuer um Aufwendungen der Privatsphäre, die weder Betriebsausgabe noch Werbungskosten waren.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass die Zahlung an K Ersatz für entgangene und entgehende Einnahmen darstellte, und wies deshalb die Klage zurück. Die Versicherungsleistung diente der Abgeltung des Schadens, den K durch den entgangenen Gewinn aus gewerblicher Tätigkeit erlitten hatte. Die Ersatzpflicht des Schädigers umfasste den Nettoverdienstausfall sowie die darauf entfallende Einkommensteuer. Damit war die Übernahme der steuerlichen Last keine gesondert zu beurteilende Schadensposition, sondern die Zahlungen traten insgesamt an die Stelle weggefallener Einnahmen und waren eine unmittelbare Folge des schädigenden Ereignisses.