Aktuelles

Teambildende Maßnahmen und Arbeitsunfall

Bei Privatveranstaltungen gibt es keinen Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Das gilt auch dann, wenn die Veranstaltung als teambildende Maßnahme betriebsdienlich ist.

Hintergrund

Die Klägerin stand als Teamleiterin einer 10-köpfigen Abteilung vor. Als teambildende Maßnahme unternahm sie mit der Abteilung einen Ausflug zur Eisbahn. Dafür gab es keine Zeitgutschrift. Die Kosten der Veranstaltung übernahm die Teamleiterin. Beim Betreten der Eisfläche rutschte die Klägerin aus und brach sich durch den Sturz das Handgelenk. Nachdem die Berufsgenossenschaft ihren Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgelehnt hatte, erhob die Teamleiterin Klage beim Sozialgericht.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Sozialgericht lehnte einen Arbeitsunfall ab und gab mit seiner Entscheidung der Berufsgenossenschaft recht. Eine teambildende Maßnahme wie das Eislaufen konnte nicht als arbeitsvertragliche Pflicht gewertet werden. Darüber hinaus war die Teamleiterin lediglich zur Organisation der Veranstaltung verpflichtet. Eine Verpflichtung zur aktiven Teilnahme bestand jedoch nicht.

Das Eislaufen stellte auch keine Gemeinschaftsveranstaltung wie beispielsweise eine Weihnachtsfeier dar. Hierfür fehlte es an dem erforderlichen Einvernehmen der Unternehmensleitung. Durch die Übernahme der Kosten durch die Teamleiterin handelte es sich vielmehr um eine private Veranstaltung. Und diese begründet keinen Versicherungsschutz, selbst wenn sie betriebsdienlich sein sollte.