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Vorsicht vor Gestaltungsmissbrauch bei Verträgen mit Angehörigen

Vertragliche Gestaltungen, die der reinen Steuerminderung dienen, werden von den Finanzämtern regelmäßig wegen Gestaltungsmissbrauch steuerlich nicht anerkannt. So geschehen auch in einem aktuellen Fall, bei dem Grund und Boden des landwirtschaftlichen Betriebs an die Ehefrau veräußert wurde, die Ehefrau zur Weiterveräußerung verpflichtet war und der Vertrag einem Fremdvergleich nicht standhielt.

Hintergrund

Die Kläger waren verheiratet und bewirtschafteten gemeinsam einen landwirtschaftlichen Betrieb. Der Ehemann war Eigentümer der Betriebsgrundstücke, von denen er mehrere an seine Ehefrau verkaufte. Dabei wurde weder der Kaufpreis besichert noch wurden Regelungen über die Verzinsung bei Verzug getroffen. Die Ehefrau verpflichtete sich, die Grundstücke zu erschließen und weiter zu verkaufen. Zur Finanzierung der Erschließung nahm sie mehrere Kredite auf, die durch Bestellung von Grundschulden auf im Eigentum des Ehemanns stehende Grundstücke abgesichert wurden. Ab Dezember 2006 veräußerte sie die erschlossenen Grundstücke.

Die Ehefrau erklärte gewerbliche Einkünfte aus der Baulandvermarktung. Das Finanzamt erkannte den Grundstückskaufvertrag zwischen den Eheleuten jedoch nicht an und wertete den Verkauf als gewerblichen Grundstückshandel. Durch die Veräußerung an die Ehefrau hatte der Ehemann einen Gesamtplan zur Steuerminimierung verfolgt, sodass ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vorlag.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab und bestätigte damit die Auffassung des Finanzamts. Wegen des Gestaltungsmissbrauchs erzielte der Kläger und nicht die Klägerin die gewerblichen Einkünfte. Ziel war es, durch Parzellierung, Erschließung und Veräußerung der einzelnen Baugrundstücke einen Gewinn zu vereinnahmen. Der Weg, den die Kläger dafür wählten, diente allein der Steuerminderung. Die Veräußerung des Grund und Bodens an die Ehefrau sollte dem Kläger die Bildung einer Rücklage im Bereich seines landwirtschaftlichen Betriebes ermöglichen, um so die stillen Reserven auf Reinvestitionsobjekte übertragen zu können. Dies wäre bei gewerblichen Einkünften aus einem Grundstückshandel wegen der Zugehörigkeit der Grundstücke zum Umlaufvermögen nicht möglich gewesen.

Für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung sprachen auch die nicht fremdüblichen Gestaltungen im Zusammenhang mit der Grundstücksveräußerung und der Erschließung der Grundstücke.