Das Legen eines Hauswasseranschlusses ist als “Lieferung von Wasser” anzusehen und fällt deshalb unter den ermäßigten Steuersatz. Das gilt auch dann, wenn diese Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird, das das Wasser liefert.
Hintergrund
Eine GmbH errichtete u. a. Trinkwasseranschlüsse als Verbindungen vom öffentlichen Trinkwassernetz zum jeweiligen Gebäudebereich. Dabei erfolgte die Auftragsvergabe jeweils vom zuständigen Wasser- und Abwasserzweckverband an die GmbH. Die Abrechnung fand direkt zwischen der GmbH und dem jeweiligen Grundstückseigentümer statt.
Die GmbH unterwarf die Umsätze aus den Leistungen für die Herstellung der Trinkwasseranschlüsse vom öffentlichen Trinkwassernetz zum jeweiligen Gebäudebereich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Den Grundstückseigentümern bzw. Bauherren erteilte sie Rechnungen unter Ausweis von Umsatzsteuer i. H. v. 7 %. Das Finanzamt war jedoch der Auffassung, dass insoweit Leistungen vorlagen, die dem Regelsteuersatz unterlagen, da es sich bei der GmbH um ein Bauunternehmen handelte.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof sah das anders und entschied, dass auf die Leistungen der GmbH der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden war. Die GmbH erbrachte aufgrund der vertraglichen Beziehungen ihre Leistungen an den jeweiligen Zweckverband. Die Zahlungen der Grundstückeigentümer waren Entgelt von dritter Seite.
Der Europäische Gerichtshof hatte bereits 2008 entschieden, dass unter den Begriff “Lieferungen von Wasser” auch das Legen eines Hausanschlusses fällt, das in der Verlegung einer Leitung besteht, die die Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Wasseranlage eines Grundstücks ermöglicht. Da der Hausanschluss für die Wasserversorgung der Allgemeinheit unentbehrlich ist, weil ohne den Hausanschluss dem Eigentümer oder Bewohner des Grundstücks kein Wasser bereitgestellt werden kann, fällt er unter den Begriff “Lieferungen von Wasser”.
Unerheblich war nach Ansicht des Bundesfinanzhofs, ob der Leistungsempfänger der Verlegung des Hausanschlusses identisch mit dem Leistungsempfänger der Wasserlieferungen war. Ebenso unerheblich war, ob die Leistung von demselben Unternehmer erbracht wurde, der das Wasser lieferte. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung schied die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes im vorliegenden Fall also nicht deshalb aus, weil die GmbH kein Wasserversorgungsunternehmen war.