Adressiert das Finanzamt einen Steuerbescheid so, dass Verwechslungsgefahr besteht, hat das unangenehme Folgen. Denn dieser Verwaltungsakt ist nichtig – und eine Heilung nicht möglich.
Hintergrund
Eine GmbH befand sich in der Liquidation. Liquidator war der ehemalige Geschäftsführer. Seit 2006 versteuerte die GmbH ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten. Für das Jahr 2008 beantragte die GmbH die Änderung der Umsatzsteuer und eine Besteuerung nach dem Zufluss. Diesem Antrag entsprach das Finanzamt. Gleichzeitig änderte es jedoch auch die Umsatzsteuer 2010, denn in diesem Jahr erfolgte die Zahlung. Der geänderte Bescheid wurde an den Liquidator “in der GmbH” als gesetzlichen Vertreter adressiert, während andere Steuerbescheide an den Liquidator als Liquidator gingen. Die GmbH legte erfolglos Einspruch ein.
Entscheidung
Mit ihrer Klage vor dem Finanzgericht hatte die GmbH Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Umsatzsteuerbescheide nichtig waren, da sie an einem schwerwiegenden Fehler litten. Der Inhaltsadressat war nicht eindeutig erkennbar.
Wenn bei einem Steuerbescheid Bekanntgabeadressat und Inhaltsadressat, also der Steuerschuldner, nicht identisch sind, müssen nach Ansicht des Finanzgerichts beide angegeben werden. Denn wenn der Inhaltsadressat im Steuerbescheid gar nicht, falsch oder so ungenau bezeichnet wird, dass es zu Verwechslungen kommen kann, ist der Verwaltungsakt nichtig und damit unwirksam. Eine Heilung kommt nicht in Betracht.
Im vorliegenden Fall waren die Bescheide mehrdeutig. Insbesondere war im Stadium der Liquidation die GmbH der zutreffende Inhaltsadressat und nicht der Liquidator.