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Verluste aus Betrug mit Blockheizkraftwerken

Ist eine Investition auf die Erzielung gewerblicher Einkünfte gerichtet, sind die Aufwendungen als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar. Das gilt auch dann, wenn sie durch Betrug veranlasst war und der Erwerb nicht existierender Blockheizkraftwerke finanziert wurde.

Hintergrund

A bestellte in 2010 3 Blockheizkraftwerke und zahlte an die Verkäuferin X bereits vorab den Kaufpreis von insgesamt mehr als 150.000 EUR. 2 Blockheizkraftwerke hätten im Namen und auf Rechnung des A durch ein mit der Verkäuferin verbundenes Unternehmen betrieben werden sollen (“Verwaltungsvertragsmodell”). Das dritte Blockheizkraftwerk verpachtete A auf 10 Jahre an X, die dieses selbst betreiben sollte (“Verpachtungsmodell”). Tatsächlich wurden die Blockheizkraftwerke weder geliefert noch in Betrieb genommen. Die Verantwortlichen der X-Gruppe hatten nie beabsichtigt, die Blockheizkraftwerke zu liefern und zu betreiben. Im März 2011 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der X und weiterer Unternehmen der X-Gruppe eröffnet.

A erklärte für 2010 bis 2012 Verluste aus Gewerbebetrieb, die sich u. a. aus Schuldzinsen, Absetzung für Abnutzung und gezahlten Vorsteuern zusammensetzten. Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, dass es sich bei den Investitionen nicht um einen Gewerbebetrieb, sondern um Kapitalanlagen handelte. Das Finanzgericht gab der Klage im Wesentlichen statt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof stufte das Verwaltungsvertragsmodell ebenfalls als gewerblich ein.

Bei der Beurteilung der Einkunftsart als gewerblich ist auf die Sicht des Steuerpflichtigen im Hinblick auf eine künftige Einkunftserzielung abzustellen. Dementsprechend waren die Aufwendungen des A auf die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit gerichtet. Denn als Eigentümer der Blockheizkraftwerke und aufgrund der Erträge aus der Stromeinspeisung mit dem entsprechenden Verlustrisiko trug er ein hohes Unternehmerrisiko. Für die Unternehmerinitiative sprechen seine Auskunfts- und Kontrollrechte gegenüber dem Verwalter sowie sein Recht, den Verwaltervertrag bereits nach 2 Jahren zu kündigen. Dabei ist es unerheblich, dass die Vertragspartner betrügerisch agierten. Denn A war gutgläubig und handelte nach Vorgabe der geschlossenen Verträge.

Eine Kapitalüberlassung gegen eine erfolgsabhängige Vergütung kann nur dann als partiarisches Darlehen beurteilt werden, wenn dem Darlehensgeber ein Anspruch auf Rückzahlung des hingegebenen Geldes zusteht und keine Verlustbeteiligung vereinbart ist. Aus der Gesamtbetrachtung der Zahlungsströme ergibt sich ein so geringer Betrag, dass es für die Richter fernliegend erschien, darin die Vereinbarung einer Darlehensrückzahlung zu sehen.

Bezüglich des Vertragsverwaltungsmodells konnte nicht ausgeschlossen werden, dass dieses von Seiten der X-Gruppe zumindest auch darauf gerichtet war, dem A wenigstens in der Anfangsphase die Möglichkeit zu bieten, Verluste oberhalb der Nichtaufgriffsgrenze von 10 % des von ihm eingesetzten Eigenkapitals zu erzielen und diese mit anderen Einkünften zu verrechnen. Da ein entsprechender Feststellungsbescheid fehlt, konnte der Bundesfinanzhof nicht abschließend entscheiden.