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Auf welche Daten das Finanzamt zugreifen darf

Soweit für bestimmte Daten keine Aufzeichnungspflicht besteht, ist der Datenzugriff des Finanzamts ausgeschlossen. Das gilt auch für die Gewinnermittlung mit Einnahmen-Überschussrechnung.

Hintergrund

K ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Das Finanzamt ordnete eine Außenprüfung an und forderte K auf, einen Fragebogen zum EDV-System auszufüllen sowie “den Datenträger” zu überlassen. Mit seinem Einspruch wandte sich K dagegen, dass die elektronischen Daten zur Durchführung der Außenprüfung pauschal angefordert wurden. Im Laufe des Einspruchsverfahrens stellte K dem Finanzamt einen Teil der elektronischen Aufzeichnungen zur Verfügung. Das Finanzamt ging bei der Einspruchsentscheidung von einer faktischen Aufzeichnungspflicht aus, soweit diese Aufzeichnungen für die Abgabe einer inhaltlich richtigen Steuererklärung und für eine Prüfung erforderlich waren.

Entscheidung

Die Klage des K hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass für Steuerpflichtige, die den Gewinn mit Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, der Umfang der Aufbewahrungspflicht begrenzt ist auf solche Unterlagen, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für sie geltenden steuergesetzlichen Aufzeichnungspflichten von Bedeutung sind. Eine steuerliche Relevanz von elektronisch gespeicherten Daten allein reicht dabei nicht aus. Das bedeutet: Soweit keine Aufzeichnungspflicht bestand, war der Datenzugriff ausgeschlossen.

Die unkonkrete Aufforderung zur Vorlage von elektronischen Aufzeichnungen ging im vorliegenden Fall über die gesetzliche Regelung hinaus und war deshalb rechtswidrig. Die Aufforderung des Finanzamts war deshalb in vollem Umfang aufzuheben.