Wer Sportanlagen vermietet, sollte im Hinblick auf die Umsatzsteuer auf die Vertragslaufzeiten achten. Denn davon hängt ab, ob die Vermietung steuerfrei oder steuerpflichtig ist.
Hintergrund
Die Klägerin betrieb ein Fitness- und Freizeitcenter und vermietet auch verschiedene Räumlichkeiten und Sportanlagen an unterschiedliche Leistungsempfänger. In den Jahren 2006 bis 2008 wurden u. a. 3 verschiedene Mietverträge mit einem Sportverein geschlossen. Vertragsgegenstand des Vertrags “Reha-Sport” war insbesondere die Überlassung eines Sport- und Gymnastikraums nebst Umkleide, Toiletten und Ruheraum. Vertragsgegenstand des Vertrags “Squash” war u. a. die Überlassung zweier Squash-Courts zur Nutzung jeweils donnerstags von 19.00 bis 21.00 Uhr. Vertragsgegenstand des Vertrags “Kampfsport” war die Überlassung einer Sporthalle mit der Größe von 150 qm an 2 Tagen wöchentlich für jeweils 3 Stunden nach Absprache, ebenso wie die Nutzung von Duschen und Umkleiden. Das Finanzamt wertete die Vermietungen der Klägerin als einheitliche, steuerpflichtige sonstige Leistungen eigener Art.
Entscheidung
Die Klägerin scheiterte mit ihrer Klage vor dem Finanzgericht. Seiner Ansicht nach führte die Klägerin 3 Vermietungsumsätze aus. Diese waren jeweils als selbstständige Leistungen anzusehen. Die Überlassung der Squash-Courts war eine steuerpflichtige Überlassung einer Sportanlage.
Ebenso war die Überlassung der Sporthalle im Rahmen des Vertrags “Kampfsport” als steuerpflichtige Leistung einzustufen. Zwar kann die Vermietung einer Sporthalle steuerfrei erfolgen. Dies setzt aber voraus, dass die reine Grundstücksüberlassung die Einräumung der Nutzungsberechtigung hinsichtlich einer Sportanlage ausnahmsweise überwiegt. Ein insoweit geeignetes Abgrenzungskriterium ist die Vertragslaufzeit. Denn die Dauer der Grundstücksnutzung ist das Hauptelement eines Mietvertrags und damit für diesen prägendes Kriterium. Allerdings war der Mietvertrag für den Bereich “Kampfsport” nur für die Dauer von einem Jahr geschlossen worden und verlängerte sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht fristgerecht gekündigt wurde. Dies sprach nicht für eine prägende Grundstücksüberlassung.
Deshalb war die Vermietung im Rahmen des Vertrags “Reha-Sport” als steuerpflichtige Leistung einzustufen. Hier betrug die Laufzeit 1 Jahr und konnte jederzeit unter Einhaltung einer 4-wöchigen Kündigungsfrist beendet werden.
Von einer langfristigen Vermietung der Sportanlage kann jedoch nur bei einer mehrjährigen Vermietung ohne Kündigungsmöglichkeit ausgegangen werden.